Die Rolle des Richters nach den beiden Richtlinien - Fokus auf dem Zugang zur Justiz
Einleitung
Sowohl die Richtlinie 2008/50/EG - die Luftqualitätsrichtlinie - als auch die Richtlinie 2002/49/EG - die Lärmrichtlinie - haben den Schutz von Mensch und Umwelt zum Ziel. Im Hinblick auf die Luftqualitätsrichtlinie ist dieses Ziel ausdrücklich in Artikel 1 festgelegt, der wie folgt lautet:
Dieses Ziel wird auch in den Erwägungsgründen 1 bis 3, 11 und 12 der Richtlinie angesprochen. Insbesondere Erwägungsgrund 2 bezieht sich ausdrücklich auf die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit Leitlinien für die Luftqualität herausgegeben hat.
Auch die Lärmrichtlinie verweist in Artikel 1 auf die Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit zu schützen:
Die menschliche Gesundheit wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt - die schädlichen Auswirkungen, die eine Belastung durch Umgebungslärm verursachen kann, können jedoch nichts anderes als schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sein. Dieses Verständnis wird durch Erwägungsgrund 1 der Lärmrichtlinie bestätigt, in dem es heißt:
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen gegen Lärm den Zweck haben, negative Auswirkungen von Lärm auf die menschliche Gesundheit zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
Beide Richtlinien sehen eine Reihe von Maßnahmen vor, die die Behörden der Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Im Folgenden wird für jede Richtlinie gesondert geprüft, inwieweit Einzelpersonen das Recht haben, bei Gericht Rechtsmittel einzulegen, um sicher zu gehen, dass die in den beiden Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen auch tatsächlich ergriffen werden.