Rechtsvorschriften zur Luftqualität

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Die Rolle des Richters nach den beiden Richtlinien - Fokus auf dem Zugang zur Justiz
Einleitung

 

Sowohl die Richtlinie 2008/50/EG - die Luftqualitätsrichtlinie - als auch die Richtlinie 2002/49/EG - die Lärmrichtlinie - haben den Schutz von Mensch und Umwelt zum Ziel. Im Hinblick auf die Luftqualitätsrichtlinie ist dieses Ziel ausdrücklich in Artikel 1 festgelegt, der wie folgt lautet:

"Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen dienen folgenden Zielen: 1. Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt...".

Dieses Ziel wird auch in den Erwägungsgründen 1 bis 3, 11 und 12 der Richtlinie angesprochen. Insbesondere Erwägungsgrund 2 bezieht sich ausdrücklich auf die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit Leitlinien für die Luftqualität herausgegeben hat.

Auch die Lärmrichtlinie verweist in Artikel 1 auf die Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit zu schützen:

"Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern."

Die menschliche Gesundheit wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt - die schädlichen Auswirkungen, die eine Belastung durch Umgebungslärm verursachen kann, können jedoch nichts anderes als schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sein. Dieses Verständnis wird durch Erwägungsgrund 1 der Lärmrichtlinie bestätigt, in dem es heißt:
"Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht."

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen gegen Lärm den Zweck haben, negative Auswirkungen von Lärm auf die menschliche Gesundheit zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Beide Richtlinien sehen eine Reihe von Maßnahmen vor, die die Behörden der Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Im Folgenden wird für jede Richtlinie gesondert geprüft, inwieweit Einzelpersonen Bitte hier für weitere Informationen klicken! das Recht haben, bei Gericht Rechtsmittel einzulegen, um sicher zu gehen, dass die in den beiden Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen auch tatsächlich ergriffen werden.