Alarmschwellen und Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50
Alarmschwellen (1/2)
Eine Alarmschwelle ist nach Richtlinie 2008/50, Artikel 2 Absatz 10:
Anhang XII legte diesen Wert auf 500 Mikrogramm/m³ für Schwefeldioxid und auf 400 Mikrogramm/m³ für Stickstoffdioxid fest, gemessen über drei aufeinander folgende Stunden. Nach Artikel 19 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten dann bei Überschreiten der Alarmschwelle für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid die Öffentlichkeit in geeigneter Form – laut Artikel 19 über Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen oder das Internet – über eine solche Überschreitung zu informieren.
Darüber hinaus erstellen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass eine Alarmschwelle überschritten wird oder die Gefahr besteht, dass die Alarmschwelle überschritten wird, einen Maßnahmenplan, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Verringerung der Luftverschmutzung vorsehen. Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie nennt eine Reihe von Beispielen für solche Maßnahmen: Aussetzung der Tätigkeiten, die zu der Gefahr beitragen, Maßnahmen in Bezug auf den Kraftfahrzeugverkehr, Bautätigkeiten, Schiffe an Liegeplätzen, Haushaltsheizungen sowie Betrieb von Industrieanlagen und Verwendung von Erzeugnissen. Jedenfalls erlaubt das EU-Umweltrecht den Mitgliedstaaten aber auch die Ergreifung anderer, restriktiverer Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten können auch Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern oder älteren Menschen ergreifen.