Luftqualitätspläne (Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG)
Luftqualitätspläne (4)
Es kann Differenzen zwischen der Europäischen Kommission und einem Mitgliedstaat darüber geben, was es bedeutet, dass der Zeitraum der Überschreitung "so kurz wie möglich" gehalten werden soll.

Der Gerichtshof erlässt ein Feststellungsurteil, in dem er - falls sich die Kommission durchsetzt - feststellt, dass der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht nachgekommen ist, weil dieser oder jener Luftqualitätsplan nicht ausgearbeitet wurde oder er den Zeitraum der Überschreitung nicht so kurz wie möglich gehalten hat.
Das gleiche Verfahren gilt, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Luftverschmutzung zu verringern, dass das Gebiet, das Gegenstand des Plans war, nicht genau bestimmt war oder dass der Plan zu viele Ausnahmen von den Emissionsbeschränkungen vorsah. In all diesen Fällen ist die Kommission darauf beschränkt, auf das Verfahren nach Artikel 258 AEUV zurückzugreifen, wenn es ihr nicht gelingt, einen Mitgliedstaat oder die zuständigen Behörden zur Verbesserung des Plans zu bewegen.