Rechtsvorschriften zur Luftqualität

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Luftqualitätspläne (Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG)
Luftqualitätspläne (5)

 

Andere Aspekte machen dieses Verfahren nach Artikel 258 AEUV aufwändig: Die Europäische Kommission muss einen Mitgliedstaat auch dann verklagen, wenn ein einziger lokaler Luftqualitätsplan nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zudem dauert das Verfahren nach Artikel 258 AEUV im Durchschnitt etwa vier Jahre. Während dieses Zeitraums ist kein Unterlassungsanspruch vorgesehen, was bedeutet, dass der unzureichende Luftqualitätsplan weiterhin angewandt wird. Und das Urteil des Gerichtshofs ist ein Feststellungsurteil, in dem beispielsweise festgestellt wird, dass der Mitgliedstaat X seinen Verpflichtungen aus dem AEUV nicht nachgekommen ist, weil der Luftqualitätsplan im Ballungsraum Z nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprach.

Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass die Kommission zweimal überlegen wird, ob sie ein Verfahren gegen einen Mitgliedstaat einleiten soll, weil in einem oder mehreren lokalen Luftqualitätsplänen der Zeitraum der Überschreitung nicht so kurz wie möglich gehalten wurde oder weil diese Pläne im Hinblick auf die getroffenen Maßnahmen unzureichend waren. Der Ermessensspielraum der Kommission bei der Einleitung oder Nichteinleitung von Verfahren nach Artikel 258 AEUV kann weder vom Europäischen Gerichtshof noch von einem anderen Gericht kontrolliert werden, und der Druck von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Interessengruppen - zum Beispiel der Automobilindustrie - könnte die Entscheidung der Kommission beeinflussen. Tatsächlich sind Luftqualitätspläne seit 1980, innerhalb der durch die Rechtsvorschriften der Union festgelegten Grenzen, Teil der EU-Instrumente zur Eindämmung der Luftverschmutzung; die Europäische Kommission hat jedoch nicht einen einzigen Fall vor den Europäischen Gerichtshof gebracht, weil die Anforderungen der Luftqualitätspläne von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten wurden.