Luftqualitätspläne (Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG)
Luftqualitätspläne (1)
Artikel 23 befasst sich mit der Situation, dass in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum eines Mitgliedstaats die Grenzwerte, einschließlich einer entsprechenden Toleranzmarge, überschritten werden. Die Bestimmung gilt auch, wenn die in der Richtlinie festgelegten Zielwerte überschritten werden. Zielwerte sind Werte, die festgelegt wurden, um schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhindern, zu vermeiden oder zu verringern. Nachdem die in Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Übergangsfrist für die Zielwerte für PM2,5 am 1. Januar 2015 abgelaufen ist, gibt es jetzt nur noch Zielwerte für bodennahes Ozon. Anhang VII besagt diesbezüglich:
Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert |
Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag |
120 Mikrogramm/m³ |
Schutz der Vegetation | Mai bis Juli | 18.000 Mikrogramm/m³** |
Kommt es zu einer solchen Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts der Richtlinie, muss der betreffende Mitgliedstaat einen Luftqualitätsplan aufstellen, um die Luftverschmutzung auf die Grenzen des Grenz- oder Zielwerts zu senken. Der Zeitraum der Nichteinhaltung muss so kurz wie möglich gehalten werden. Werden die Grenzwerte mehrerer Schadstoffe überschritten, muss ein integrierter Luftqualitätsplan "gegebenenfalls" alle Schadstoffe erfassen.
* Der erste Zielwert darf an bis zu 25 Tagen pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre, überschritten werden.
** gemittelt über 5 Jahre