Luftqualitätspläne (Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG)
Einleitung
Die Richtlinie 2008/50 legte Grenzwerte für einige Luftschadstoffe fest. Nachdem für die Mitgliedstaaten alle Übergangsfristen und Möglichkeiten zur Verlängerung der Fristen für ihre Anwendung abgelaufen sind, gelten diese Grenzwerte seit dem 1. Januar 2015 unionsweit. Die Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden, wenn sie in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie gemessen werden.