Grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Europa

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Anerkennung und Vollstreckung:
Das Haager Übereinkommen von 2007

 

Neben der Unterhaltsverordnung, die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den EU-Mitgliedstaaten behandelt, kann bei der Anerkennung von Vollstreckung von Entscheidungen von EU-Mitgliedstaaten auch eine Reihe von mehr- oder einzelstaatlichen multilateralen Rechtsakten eine Rolle spielen (zu den anderen Rechtsakten und deren Wechselbeziehungen siehe oben, Teil II, 5).

Die Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 2007 (sobald das Übereinkommen in EU-Mitgliedstaaten in Kraft ist) sind für Mitgliedstaaten dann relevant, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckungen von Entscheidungen aus Nichtmitgliedstaaten geht, welche Vertragsparteien des Haager Übereinkommens von 2007 sind, vorausgesetzt natürlich, dass die Entscheidung in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zwischen den zwei betreffenden Staaten fällt (zum Anwendungsbereich siehe oben Teil II, 3). Das Übereinkommen ist (sobald es für EU-Mitgliedstaaten in Kraft tritt) zudem relevant für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, die EU-Mitgliedstaaten ergangen sind, welche nicht Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 2007 sind.

Klicken Sie hier für weitere Informationen über das Haager Übereinkommen von 2007.