Unterhaltsentscheidungen von Verwaltungsbehörden
Es ist wichtig anzumerken, dass sowohl die Unterhaltsverordnung als auch das Haager Übereinkommen von 2007 die unterschiedlichen Wege berücksichtigen, auf denen Unterhaltsentscheidungen in unterschiedlichen Rechtssystemen ergehen, indem sie offen für die mit Unterhaltssachen befassten Verwaltungs- und -Rechtssysteme sind.
Die Unterhaltsverordnung besagt in Artikel 2 Abs. 2 , dass „im Sinne dieser Verordnung der Begriff „Gericht“ auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit in Unterhaltssachen mit einschließt [...]“, (für weitere Informationen siehe Artikel 2 Abs. 2). Diese Verwaltungsbehörden werden in Anhang X der Verordnung aufgezählt.
Das Haager Übereinkommen von 2007 besagt in Artikel 19 Abs. 1 , dass das Kapitel über Anerkennung und Vollstreckung auf Entscheidungen angewendet wird, die „von einer solchen Behörde [...] geschlossen worden sind“, wobei die Definition des Begriffs „Verwaltungsbehörde“ in Artikel 19 Abs. 3 erläutert wird.