Grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Europa

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Die Beziehungen der Unterhaltsverordnung zu anderen Rechtsakten

 

Artikel 68 der Unterhaltsverordnung legt die Beziehungen der Verordnung zu anderen Rechtstakten der Europäischen Union fest. Die Unterhaltsverordnung ändert die Brüssel I-Verordnung durch den Ersatz der auf die Unterhaltspflichten anwendbaren Verordnungsbestimmungen. (Zur Anwendung der alten Brüssel I-Bestimmungen auf Unterhaltspflichten in der Übergangszeit siehe Artikel 75 Abs. 2 der Unterhaltsverordnung).

Die Unterhaltsverordnung ersetzt zudem in Unterhaltssachen die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel (in Kraft seit dem 21. Oktober 2005 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark), jedoch nicht bezüglich des Europäischen Vollstreckungstitels über Unterhaltspflichten, die in einem nicht an das Haager Protokoll gebundenen Staat festgestellt wurden.

Darüber hinaus berührt die Unterhaltsverordnung für Unterhaltspflichten nach Kapitel V nicht die Anwendung der Prozesskostenhilferichtlinie (Richtlinie des Rates 2002/8/EG vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen ). Die Prozesskostenrichtlinie wird zwischen allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark angewendet und musste bis zum 30. Mai 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.

Bezüglich der Beziehungen zu internationalen Rechtsakten sieht die Unterhaltsverordnung in Artikel 69 Abs. 2 vor, dass die Verordnung „Vorrang vor Übereinkommen und Vereinbarungen hat, die sich auf Bereiche, welche von der Verordnung geregelt werden, erstrecken und denen Mitgliedstaaten angehören“. Eine Ausnahme ist in Artikel 69 Abs. 3 genannt, der vorsieht, dass die Verordnung „der Anwendung des Übereinkommens vom 23. März 1962 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland und Norwegen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen über die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen durch die ihm angehörenden Mitgliedstaaten nicht entgegen“.

Dies bedeutet, dass die Unterhaltsverordnung Vorrang gegenüber den bestehenden Haager Unterhaltsübereinkommen von 1958 und 1973 sowie dem UN-Übereinkommen von 1956 hat. Die Verordnung hat grundsätzlich auch Vorrang gegenüber dem neuen Übereinkommen von Lugano, das in seinem Artikel 64 Abs. 1 klarstellt, dass es die Anwendung der Brüssel I-Verordnung und ihrer Änderungen seitens der Staaten Europäischen Gemeinschaften nicht berührt (siehe auch Artikel 64 Abs. 2 des neuen Übereinkommens von Lugano).

Außerdem wird die europäische Unterhaltsverordnung gegenüber dem Haager Übereinkommen von 2007 (das bisher noch nicht in Kraft getreten ist - Stand 20. April 2012) Vorrang haben; Artikel 51 Abs. 4 des Haager Übereinkommens von 2007 stellt klar, dass das Haager Übereinkommen „die Regelungen der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration unberührt lässt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Abschluss des Übereinkommens angenommen worden sind“.