Grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Europa

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Der materielle Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung, des Haager Übereinkommens von 2007 und des Haager Protokolls von 2007

 

Die Unterhaltsverordnung „findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen“ angewendet (Artikel 1 der Verordnung). Erwägungsgrund 11 stellt heraus, dass der Begriff „Unterhaltspflichten“ autonom ausgelegt werden soll.

Der materielle Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens von 2007 ist um einiges komplexer, da es die Einschränkung oder Erweiterung des „vorgesehenen“, in Artikel 2 definierten Anwendungsbereichs erlaubt.

Das Übereinkommen kommt zur Anwendung bei:

  • Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person unter 21 Jahren
    (Artikel 2 Abs. 1 a);
  • der Anerkennung und Vollstreckung oder Vollstreckung einer Entscheidung über Ehegattenunterhalt, wenn der Antrag zusammen mit einem Anspruch zum o.g. Kindesunterhalt gestellt wird (Artikel 2 Abs. 1 b), und
  • bei anderen Formen von Ehegattenunterhalt, mit Ausnahme von Kapitel II und III (Artikel 2 Abs. 1 c).

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Bestimmungen des Übereinkommens bei Kindern ungeachtet des Familienstands der Eltern angewendet werden (Artikel 2 Abs. 4).

Die Anwendung von Artikel 2 Abs. 1 a des Übereinkommens kann durch die Beschränkung auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person unter 18 Jahren eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2). Auf der anderen Seite kann die Anwendung des Übereinkommens oder von Teilen des Übereinkommens auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft erweitert werden, einschl. insbesondere der Pflichten gegenüber schutzbedürftigen Personen (Artikel 2 Abs. 3).