Anerkennung und Vollstreckung:
Das Haager Übereinkommen von 2007
Bedeutung der mittelbaren Zuständigkeitsbestimmungen des Haager Übereinkommens von 2007
Vor der kurzen Zusammenfassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen von 2007 sollten einige Worte zum Zusammenspiel der mittelbaren Zuständigkeitsbestimmungen des Haager Übereinkommens von 2007 mit den Zuständigkeitsbestimmungen der Unterhaltsverordnung gesagt werden. Dieses Zusammenspiel kann die Anerkennungs- und Vollstreckungsaussichten von Entscheidungen beeinflussen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen sind, welcher nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007 ist.
Wie oben erwähnt, enthält das Haager Übereinkommen von 2007 keine unmittelbaren Zuständigkeitsvorschriften. Dennoch basieren die Anerkennungs- und Vollstreckungsbestimmungen des Übereinkommens auf der Idee, dass nur die Entscheidungen einer Behörde, die zur Verkündung einer Entscheidung infolge ihrer Verbindung mit der Sache zuständig ist, anerkannt und vollstreckt werden, siehe mittelbare Zuständigkeitsvorschriften in Artikel 20 des Übereinkommens. Darüber hinaus kann die Unzuständigkeitsvorschrift nach Artikel 18 des Übereinkommens (der Artikel 8 der Unterhaltsverordnung entspricht) im Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium eine Rolle spielen, siehe Artikel 22 f).
Falls die Anerkennung und Vollstreckung einer vor dem Gericht eines EU-Mitgliedstaates ergangenen Entscheidung in einem Nichtvertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007 beantragt wird, kann die Entscheidung nach dem Übereinkommen ggf. nicht anerkannt und vollstreckt werden, falls das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf Gründe gestützt hat, die vom Haager Übereinkommen von 2007 nicht „unterstützt“ werden.
Ein solches Szenarium ist möglich, da nicht alle Zuständigkeitsvorschriften der Unterhaltsverordnung ein Äquivalent in den mittelbaren Zuständigkeitsbestimmungen des Haager Übereinkommens von 2007 finden. Neben kleineren Unterschieden (etwa dass das Übereinkommen kein Äquivalent zu Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung bietet, nach dem der Verweis auf die „Staatsangehörigkeit“ in den Zuständigkeitsbestimmungen für bestimmte Staaten als Verweis auf den „Wohnsitz“ zu verstehen ist), sollte insbesondere darauf hingewiesen werden, dass die nachstehenden Zuständigkeitsbestimmungen der Unterhaltsverordnung kein Äquivalent in Artikel 20 des Haager Übereinkommens von 2007 finden: die Auffangzuständigkeit und die Notzuständigkeit.
Darüber hinaus können Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 2007 einen Vorbehalt gegen eine Reihe von mittelbaren Zuständigkeitsbestimmungen nach Artikel 20 äußern, der dazu führen kann, dass sogar einige weitere Zuständigkeitsgründe der Unterhaltsverordnung (z.B. durch eine Vereinbarung festgelegte Zuständigkeit) vom Haager Übereinkommen von 2007 bezüglich des relevanten Staates nicht „unterstützt“ werden“, für weitere Informationen siehe Artikel 20 des Übereinkommens.
Wenn folglich ein Unterhaltsanspruch in einem EU-Mitgliedstaat in einer Sache geltend gemacht wird, bei der es wahrscheinlich ist, dass die ersuchte Unterhaltsentscheidung irgendwann in der Zukunft in einem Staat außerhalb der EU vollstreckt werden muss, kann es wichtig sein zu erwägen, ob die gewählte Zuständigkeit vom Haager Übereinkommen von 2007 oder von anderen Rechtsakten „unterstützt“ wird, welche die Vollstreckung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat vorsehen.