Die Richtlinie über Industrieemissionen

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INHALT

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Sektorbezogene Kapitel der IERL

 

Kapitel III über Großfeuerungsanlagen (GFA) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr enthält zusammen mit dem zugehörigen Anhang V bestimmte Flexibilitätsinstrumente:

  • 1. Januar 2016 als Standard-Umsetzungstermin beibehalten
  • befristete Flexibilitäten: nationaler Übergangsplan (bis 30. Juni 2020), Opt-out (Ausnahme für beschränkte Laufzeit für max. 17 500 Betriebsstunden bis zum 31. Dezember 2023)
  • kleine isolierte Systeme, Fernwärmeanlagen
  • Ausnahmeregelungen für Spitzenlastanlagen (< 1500 h/J)
  • Option zur Verwendung des Schwefelabscheidegrads anstelle der SO2 Emissionsgrenzwerte
  • GFA in Raffinerien

Kapitel IV und Anhang VI wenden Sondervorschriften für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen an. Dieses Kapitel stellt eine Neufassung der Richtlinie 2000/76/EG dar. Im Vergleich zur Abfallverbrennungsrichtlinie sind einige Emissionsgrenzwerte strenger geworden, aber im Großen und Ganzen kopiert die IERL die Abfallverbrennungsrichtlinie. Die jüngsten Änderungen spiegeln die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesen Konzepten wider. Ein Beispiel für solche Änderungen ist die Aufnahme von Vorschriften zur Klassifizierung von Vergasungs- und Pyrolyseanlagen, die Feuerungsanlagen angeschlossen sind (Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2).

Die Kapitel V und VI enthalten Sondervorschriften für Anlagen, die organische Lösungsmittel verwenden, und für Anlagen, die Titandioxid erzeugen. Kapitel V stellt eine Neufassung der Richtlinie 1999/13/EG dar, während Kapitel VI eine Neufassung der Richtlinien 78/176/EWG, 82/883/EWG und 92/112/EWG darstellt. Was diese Richtlinien anbelangt, enthält die IERL keine wesentlichen Änderungen.