Genehmigungen, Emissionsgrenzwerte und Sanktionen
Genehmigungen
Die Vorschriften für Genehmigungen sind mit denjenigen der IVVU-Richtlinie vergleichbar.
Die Genehmigung definiert die Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Betreiber der Anlage. Laut Artikel 14 muss die Genehmigung die Einhaltung der in Artikel 11 genannten allgemeinen Grundsätze und die Einhaltung der in Artikel 18 aufgeführten Umweltqualitätsnormen gewährleisten.
Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
- Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
- Auflagen zum Schutz von Boden, Wasser und Luft
- Maßnahmen zur Abfallüberwachung und -bewirtschaftung
- Anforderungen an die Messmethodik, die Häufigkeit und das Bewertungsverfahren für die Überwachung der Emissionen
- eine Verpflichtung, die zuständige Behörde mindestens jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu unterrichten (Ausweitung gegenüber IVVU-Anforderung)
- Anforderungen bezüglich der Erhaltung und Überwachung von Boden und Grundwasser (Ausweitung gegenüber IVVU-Anforderungen)
- Maßnahmen im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Umständen (Leckagen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs usw.)
- Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung
- Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (neue Anforderung).