Die Richtlinie über Industrieemissionen

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Genehmigungen, Emissionsgrenzwerte und Sanktionen -
Emissionsgrenzwerte

 

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der IERL kann dieser Begriff als die Masse einer Emission verstanden werden, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf.

Artikel 14 schreibt vor, dass die Genehmigungsauflagen mindestens Emissionsgrenzwerte für die in Anhang II aufgeführten Stoffe enthalten müssen, aber diese Auflagen müssen unter Bezugnahme auf die BVT-Schlussfolgerungen festgelegt werden (Artikel 14 Absatz 3). Artikel 15 Absatz 3 besagt insbesondere, dass die Emissionsgrenzwerte auf der Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen festgelegt werden.

Es gibt allerdings drei Ausnahmen vom verbindlichen Charakter der BVT Schlussfolgerungen:

  1. Artikel 15 Absatz 4 erlaubt weniger strenge Emissionsgrenzwerte, wenn die Auferlegung von BVT aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
    • geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage; oder
    • technische Merkmale der betroffenen Anlage.

      → Artikel 15 ermöglicht eine zusätzliche Kosten-Nutzen-Analyse, weil die zuständige Behörde stets die Gründe für die Anwendung der Flexibilitätsmaßnahmen in der Genehmigung (einschließlich des Ergebnisses der Kosten-Nutzen-Bewertung) dokumentiert.
  2. Artikel 18 schreibt strengere Emissionsgrenzwerte als die mit den BVT assoziierten vor, wenn eine Umweltqualitätsnorm (z. B. Luftqualitätsgrenzwerte) dies erfordert.
     
  3. Artikel 15 Absatz 5 erlaubt für höchstens neun Monate vorübergehende Abweichungen für die Erprobung von Zukunftstechniken.