Die Richtlinie über Industrieemissionen

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Geltungsbereich der IERL

 

Der Geltungsbereich der IERL ist in Artikel 2 definiert: die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie legt jedoch fest, dass sie nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren gilt.

Die IERL gilt für:

  • Kapitel II (Genehmigungen auf der Grundlage von BVT): Tätigkeiten, die in Anhang I der IERL aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in diesem Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden (Artikel 10);
  • Kapitel III: Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Energie, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird (Artikel 28);
  • Kapitel IV: Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen (Artikel 42); und
  • Kapitel V: chemische Reinigung und andere Tätigkeiten, die unter die VOC Richtlinie fallen; dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die in Anhang VII Teil 1 aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang Teil 2 festgelegten Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch erreicht werden (Artikel 56).
  • Kapitel VI: Titandioxid produzierende Anlagen (Artikel 66).

Zeitlicher Geltungsbereich:

Die IERL trat am 6. Januar 2011 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie beinhaltet eine relativ komplizierte Regelung hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereichs:

  • Für neue Anlagen, Feuerungsanlagen usw. gilt sie ab dem 7. Januar 2013.
  • Für bestehende Anlagen gilt sie ab dem 7. Januar 2014 (Artikel 82). Diese Frist ist auch für Anlagen relevant, die bereits von der IVVU-Richtlinie erfasst wurden.
  • Für bestehende Tätigkeiten und Anlagen, die zuvor nicht in den Geltungsbereich der IVVU-Richtlinie fielen, wird das Inkrafttreten der Richtlinie um 18 Monate, d. h. bis zum 7. Juli 2015, verschoben.
  • Bei bestehenden Großfeuerungsanlagen wird die Anwendung von Kapitel III und Anhang V der IERL (Mindestanforderungen an Großfeuerungsanlagen) auf den 1. Januar 2016 verschoben.

Aktivitäten nach Anhang I:

Kapitel II der IERL enthält die allgemeinen Vorschriften für alle in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten. Dieser Anhang I weist große Ähnlichkeit mit Anhang I der IVVU-Richtlinie auf, allerdings wurden eine Reihe neuer Tätigkeiten aufgenommen (z. B. Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, neue Abfallbehandlungstätigkeiten, Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von anderen Brennstoffen als Kohle und mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr usw.).