Gliederung der IERL
Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel I (Artikel 1 bis 9) enthält gemeinsame Bestimmungen zu Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, zu Fragen der Genehmigungspflicht und der Erteilung einer Genehmigung sowie zu Fragen der Einhaltung der Anforderungen. Betreiber von Industrieanlagen, die unter Anhang I der IERL fallende Tätigkeiten ausüben, müssen von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten eine integrierte Genehmigung einholen. Darüber hinaus enthält die IERL in Artikel 7 Vorschriften zu Vorfällen und Unfällen und in Artikel 8 Vorschriften betreffend die Nichteinhaltung der Anforderungen. Dieses Kapitel stellt in erster Linie eine Neufassung der IVVU-Richtlinie dar, enthält jedoch auch Änderungen der VOC-Richtlinie, der GFA-Richtlinie und der Abfallverbrennungsrichtlinie. Dieses Kapitel gilt für alle industriellen Tätigkeiten, die unter die IERL fallen, und ist nicht an die in Anhang I festgelegte Liste der Anlagen gebunden.