Grundsätze der IERL
Umweltinspektionen
In Artikel 23 führt die IERL für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung ein, ein System für Umweltinspektionen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten bauen ein System für Umweltinspektionen auf und erstellen dementsprechend Inspektionspläne. Der Plan ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf der Grundlage der Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Die IERL schreibt vor, dass mindestens alle ein bis drei Jahre eine Vor-Ort-Besichtigung auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken stattfinden muss (darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten).
Nach der Inspektion wird der Inspektionsplan für die Öffentlichkeit veröffentlicht.
Mit ihrem derzeitigen Rahmen ist die IERL der erste Teil des Umweltrechts der Union, der verbindliche rechtliche Anforderungen für Umweltinspektionen vorsieht. Die Ausarbeitung von Artikel 23 der IERL stützte sich auf die nicht rechtsverbindliche Empfehlung zu Mindestkriterien für Umweltinspektionen.