Die Richtlinie über Industrieemissionen

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Grundsätze der IERL
Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Nach Erwägungsgrund 27 und Artikel 24 stellt die IERL sicher, dass die Öffentlichkeit das Recht hat, sich am Entscheidungsverfahren zu beteiligen und über dessen Folgen informiert zu werden, indem sie Zugang zu Folgendem hat:


  • (a) Genehmigungsanträge (um Meinungen zu äußern),
  • (b) Genehmigungen,
  • (c) Ergebnisse der Überwachung der Emissionen und
  • (d) Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR). Im E PRTR werden die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Emissionsdaten in einem öffentlichen Register zugänglich gemacht, das Umweltinformationen über wichtige industrielle Tätigkeiten bereitstellen soll.

Laut Artikel 24 Absätze 2 und 3 stellt die zuständige Behörde Informationen auch online zur Verfügung. Dazu muss der Betreiber unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der zuständigen Behörde (mindestens jährlich) (a) Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten und (b) eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) vorlegen.