Schwerpunkt Rechtsrahmen für den Gebietsschutz

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Ausweisung von Gebieten und Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen
Habitatrichtlinie - Auswahl und Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten (BSG)

 

Nachdem die Kommission die Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) getroffen hat (Artikel 4 Absatz 3), sind die Mitgliedstaaten in der Endphase verpflichtet, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach nationalem Recht als besondere Schutzgebiete (BSG) auszuweisen. Der Rechtsrahmen für den Schutz dieser Gebiete (d. h. Artikel 6, siehe unten) tritt in Kraft, sobald die Kommission die Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung getroffen hat, d. h. vor der eigentlichen Ausweisung durch die Mitgliedstaaten als BSG, aber nach der Einreichung der Vorschläge durch die Mitgliedstaaten.

Im Interesse der erforderlichen Rechtsklarheit muss der Rechtsakt für die Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets, zusätzlich zu Bezeichnung und Lage des Gebiets, auch Klarheit und Rechtstransparenz in folgenden Punkten bieten:

  • 1. Zweck der Ausweisung (d. h. Beitrag zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und Arten)
  • 2. Arten und Lebensraumtypen, für die das besondere Schutzgebiet ausgewiesen wurde (z. B. durch Auflistung - entweder im Rechtsakt selbst oder in einem separaten rechtsverbindlichen Dokument - aller Anhang-II-Arten und aller Anhang-I-Lebensraumtypen, die in dem jeweiligen Gebiet in großem Umfang vorhanden sind)
  • 3. Abgrenzung des besonderen Schutzgebiets (durch Einbeziehung einer oder mehrerer Karten - entweder in den Rechtsakt selbst oder in eine separate Rechts- und Verwaltungsvorschrift oder einen separaten rechtsverbindlichen Vertrag - in der bzw. denen die genaue Abgrenzung des bzw. der Gebiete eingezeichnet ist. Die Karte sollte mit den relevanten nationalen/regionalen kartografischen Systemen übereinstimmen und einen geeigneten Maßstab aufweisen, damit alle interessierten und betroffenen Parteien das Gebiet zwecks Bestimmung der Besitzverhältnisse orten können.