Schwerpunkt Rechtsrahmen für den Gebietsschutz

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Ausweisung von Gebieten und Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen
Habitatrichtlinie - Auswahl und Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten (BSG)

 

In der zweiten Phase entscheidet die Europäische Kommission, welche der vorgeschlagenen Gebiete zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) erklärt werden (Artikel 4 Absatz 2). Besonderes Augenmerk richtet die Kommission auf grenzüberschreitende Gebiete und auf Gebiete, die prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen.

Was das Verfahren für die Ausweisung von BSG betrifft, so können die Mitgliedstaaten neue Ausweisungsverfahren einführen oder bestehende Verfahren anpassen und/oder die Ausweisung durch andere Rechtsakte untermauern. Sie können über die Art des Rechtsakts - Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschrift oder vertragliche Vereinbarung - frei entscheiden, ebenso wie über die Verwaltungsebene (z. B. national oder regional), die für die Ausweisung besonderer Schutzgebiete am geeignetsten ist. Die Mitgliedstaaten entscheiden auch, ob der Ausweisungsrechtsakt ein einziges oder mehrere Gebiete betrifft. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Ungeachtet des Verfahrens ist für die Ausweisung besonderer Schutzgebiete jedoch eine klare Rechtsgrundlage erforderlich, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ausweisung absolut rechtsverbindlich ist. Der Ausweisungsrechtsakt als solcher muss auch genügend Rechtsklarheit bieten und die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf die Rechtssicherheit erfüllen.

Dies stimmt mit vorhandener Rechtsprechung (Kommission gegen Belgien, Rechtssache C 415/01) überein;

  • Dazu ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt eine angemessene Bekanntmachung der aufgrund einer Gemeinschaftsregelung eingeführten nationalen Maßnahmen, damit die von diesen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekte den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in dem besonderen gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereich erkennen können.
  • Was die Karten zur Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete anbelangt, so müssen sie zwingend unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen. Andernfalls könnte nämlich die räumliche Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete jederzeit in Frage gestellt werden. Zudem bestünde die Gefahr, dass das in Randnummer 17 dieses Urteils dargelegte Schutzziel des Artikels 4 der Vogelschutzrichtlinie nicht voll erreicht würde.