Schwerpunkt Rechtsrahmen für den Gebietsschutz

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INHALT

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Ausweisung von Gebieten und Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen
Verpflichtung zu besonderen Erhaltungsmaßnahmen

 

Artikel 4:
1. Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:
  • (a) vom Aussterben bedrohte Arten;
  • (b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;
  • (c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;
  • (d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.
 
Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.
 
2. Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
 
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.
 
4. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die dort genannten besonderen Schutzgebiete mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der insbesondere geeignet ist, sowohl das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten als auch die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Artikel 4 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wenn in ihrem Hoheitsgebiet Arten des Anhangs I vorkommen, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für ihre Erhaltung zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind, eine Verpflichtung, die nicht durch den Erlass anderer besonderer Schutzmaßnahmen umgangen werden kann. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt eine angemessene Bekanntmachung der aufgrund einer Gemeinschaftsregelung eingeführten nationalen Maßnahmen, damit die von diesen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekte den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in dem besonderen gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereich erkennen können. Was die Karten zur Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete anbelangt, so müssen sie zwingend unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Sobald ein Gebiet nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurde, gilt ein strenger Rechtsrahmen. Ursprünglich hatte die Vogelschutzrichtlinie einen eigenen Rechtsrahmen für BSG, der in Artikel 4 Absatz 4 der Vogelschutzrichtlinie festgelegt wurde. Dabei handelte es sich um einen sehr strengen Rahmen, der 1992 durch den Rahmen ersetzt wurde, der nach der Habitatrichtlinie für Schutzgebiete (SG) angenommen wurde. Seither gilt Artikel 6 der Habitatrichtlinie für alle diese Gebiete (einschließlich der nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete). Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!