Schwerpunkt Rechtsrahmen für den Gebietsschutz

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Gebietsschutzmaßnahmen nach Artikel 6 der Habitatrichtlinie
Beurteilung von Plänen und Projekten sowie Ausgleichsmaßnahmen

 

Artikel 6(3) und 6(4):
3. Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
 
4. Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen , dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

Diese beiden Absätze legen das Verfahren fest, das bei der Planung neuer Entwicklungen zu befolgen ist, die sich auf ein Natura-2000-Gebiet auswirken könnten.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 erfordern Pläne oder Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet, Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten, erheblich beeinträchtigen könnten, eine Verträglichkeitsprüfung. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Die zuständigen Behörden können dem Plan oder Projekt nur dann zustimmen, wenn sie sich vergewissert haben, dass er bzw. es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Artikel 6 Absätze 3 und 4 definieren ein stufenweises Verfahren für die Prüfung von Plänen und Projekten (10)

  • 1. Der erste Teil dieses Verfahrens besteht aus einer Beurteilungsphase und ist in Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 geregelt.
  • 2. Der zweite Teil des Verfahrens, der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 geregelt ist, bezieht sich auf die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden.
  • 3. Der dritte Teil des Verfahrens (geregelt in Artikel 6 Absatz 4) kommt zum Tragen, wenn trotz einer negativen Beurteilung vorgeschlagen wird, einen Plan oder ein Projekt nicht abzulehnen, sondern weiter zu prüfen.