Gebietsschutzmaßnahmen nach Artikel 6 der Habitatrichtlinie
Artikel 6 der Habitatrichtlinie und die Prüfungsverfahren nach der UVP- und der SUP-Richtlinie
Die nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie durchgeführte Verträglichkeitsprüfung wird sowohl in verfahrenstechnischer als auch in inhaltlicher Hinsicht häufig mit der Umweltverträglichkeitsprüfung und der strategischen Umweltprüfung nach der UVP Richtlinie und der SUP-Richtlinie verglichen. Trotz vieler Ähnlichkeiten ist die Verträglichkeitsprüfung ein eigenständiges rechtliches Instrument. Zwar werden die Prüfungen nach der UVP- und der SUP-Richtlinie häufig gemeinsam, als Teil eines integrierten oder koordinierten Verfahrens durchgeführt, doch hat jede Prüfung einen anderen Zweck und bewertet Auswirkungen auf unterschiedliche Aspekte der Umwelt. Auch das Ergebnis der einzelnen Prüfungsverfahren ist unterschiedlich. Im Falle der UVP- und SUP Prüfungen müssen die Behörden die Auswirkungen berücksichtigen. Bei der Verträglichkeitsprüfung ist das Ergebnis jedoch für die zuständige nationale Behörde rechtlich bindend und bedingt ihre endgültige Entscheidung.
Trotz der erheblichen rechtlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Prüfungen gibt es - wie in den Urteilen des Gerichtshofs, zum Ausdruck kommt - eine Reihe von gemeinsamen Grundsätzen, die die Schnittstellen zwischen diesen EU-Umweltvorschriften hervorheben.
Und zwar, basierend auf der Richtlinie 85/337/EWG (UVP Richtlinie):
- 1. Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in die bestehenden Genehmigungsverfahren (Rechtssache C-50/09, Kommission gegen Irland, Randnrn. 73-75).
- 2. Verpflichtung, dem Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen (Rechtssache C-201/02, Wells, Randnr. 70, Tenor Randnr. 3 und Rechtssache C-215/06, Kommission gegen Irland, Randnrn. 59-61).
- 3. Mehrstufiges Genehmigungsverfahren und UVP (C-290/03, Barker - Crystal Palace, Randnr. 49, Tenor Randnr. 2).
- 4. Aufsplitterung von Projekten - kumulative Wirkung (C-392/96, Kommission gegen Irland, Randnrn. 76, 82; C-142/07, Ecologistas en Acción-CODA, Randnr. 44; C-205/08, Umweltanwalt von Kärnten, Randnr. 53; C-275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest and Others, Randnr. 36).
- 5. Grenzüberschreitende Projekte (Rechtssache C-205/08, Umweltanwalt von Kärnten, Randnrn. 54-56).
- 6. Kriterium für die zeitliche Anwendung der UVP-Richtlinie - Übergangsbestimmungen (C-431/92, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Randnrn. 28-33; C-81/96, Gedeputeerde Staten van Noord- Holland, Randnrn. 23 bis 28; C-301/95, Kommission gegen Deutschland,Randnr. 29; C-150/97, Kommission gegen Portugiesische Republik, Randnr. 18; C-416/10, Krizan, Randnr. 99).
- 7. Neues Genehmigungsverfahren (Rechtssache C-81/96, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, Randnrn. 25-28).
- 8. Recht von Umweltschutz-NGOs (C-115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen, Randnr. 59).