Schwerpunkt Rechtsrahmen für den Gebietsschutz

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Ausweisung von Gebieten und Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen
Habitatrichtlinie - Auswahl und Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten (BSG) (1/3)

 

Da das übergeordnete Ziel der Habitatrichtlinie darin besteht, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen (Artikel 2) ist es unerlässlich, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete (BSG) zu schaffen (6. Erwägungsgrund und Artikel 3). Der Begriff "besonderes Schutzgebiet" ist definiert als "ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden".

Artikel 4:
1. Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. Für im Wasser lebende Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, werden solche Gebiete nur vorgeschlagen , wenn sich ein Raum klar abgrenzen lässt, der die für das Leben und die Fortpflanzung dieser Arten ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Die Mitgliedstaaten schlagen gegebenenfalls die Anpassung dieser Liste im Lichte der Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung vor.
 
  Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt.
 
  2. Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.
 
  Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, dass die in Anhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.
 
  Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Die Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten (BSG) nach der Habitatrichtlinie erfolgt in drei Schritten. In der Anfangsphase schlagen die Mitgliedstaaten eine Liste von Gebieten vor, die entweder bestimmte Lebensraumtypen oder bestimmte gefährdete Arten beherbergen (Artikel 4 Absatz 1 der Habitatrichtlinie). Lebensraumtypen, die als BSG vorgeschlagen werden müssen, sind in Anhang I der Habitatrichtlinie aufgeführt. Anhang I spezifiziert insgesamt etwa 200 Lebensraumtypen, darunter 25 verschiedene Typen von Graslandgesellschaften und 51 verschiedene Waldtypen. Anhang II enthält gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Gebiete, die diese Arten beherbergen, können ebenfalls von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Dieser Anhang enthält etwa 700 Arten von Säugetieren, Reptilien, Amphibien, Fischen, Wirbellosen und Pflanzen. Vögel sind hier nicht aufgeführt. Mehrere der in Anhang I und II aufgeführten Lebensraumtypen und Arten wurden als prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten gekennzeichnet, was darauf hinweist, dass sie besonders gefährdet oder bedroht sind.