Ausweisung von Gebieten und Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen
Um einen wirksamen Schutz zu erreichen, enthält die Vogelschutzrichtlinie Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume und zur Begrenzung der Bejagung von und des Handels mit Vogelarten. Was die Bejagung betrifft, so sieht Artikel 3 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um für alle unter die Richtlinie fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Die folgenden Maßnahmen werden ausdrücklich erwähnt:
- 1. Einrichtung von Schutzgebieten
- 2. Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten
- 3. Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten
- 4. Neuschaffung von Lebensstätten
Wie die Vogelschutzrichtlinie sieht auch die Habitatrichtlinie einerseits Maßnahmen zum Schutz von Schutzgebieten (Artikel 3 bis 11) und andererseits Maßnahmen zum Schutz von Arten (Artikel 12 bis 16) vor. In diesem Abschnitt wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Auswahl und Ausweisung von Gebieten sowie auf die Verpflichtungen zur Festlegung besonderer Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie gelegt.