Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie
Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie: Ausnahmen

 

Artikel 9:
  • 1. Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
    (a) - im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
         - im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
         - zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
         - zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
    (b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
    (c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  • 2. In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben:
     
    (a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
    (b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
    (c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;
    (d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
    (e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.
  • 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.
  • 4. Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.

Artikel 9 sieht die Möglichkeit vor, von den allgemeinen Schutzvorschriften und den Bestimmungen über Jagd und Handel abzuweichen.
Es gibt jedoch drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen: Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

  • 1. Der Mitgliedstaat muss die Abweichung auf Fälle beschränken, in denen es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Artikel 9 Absatz 1; Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!
  • 2. die Abweichung muss auf mindestens einen der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erschöpfend aufgeführten Gründe gestützt werden, wie z. B. die Interessen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit; und
  • 3. die in Absatz 1 genannten Abweichungen müssen den in Artikel 9 Absatz 2 genannten strengen Formkriterien entsprechen, damit sichergestellt ist, dass sich die Abweichungen auf das unbedingt Notwendige beschränken und dass ihre Überwachung durch die Kommission ermöglicht wird.
    Zum Beispiel: tIn der abweichenden Bestimmung muss angegeben werden, für welche Vogelarten die Abweichungen gelten, welche Tötungsmethoden zugelassen sind und welche Kontrollen vorzunehmen sind.

Bezeichnenderweise hat der Gerichtshof in einer Rechtssache gegen die Niederlande Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der abweichenden Bestimmungen in nationales Recht gelegt. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aspekte von Artikel 9 vollständig, klar und unzweideutig in nationales Recht umgesetzt werden müssen Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!um zu gewährleisten, dass die abweichenden Bestimmungen streng kontrolliert und selektiv angewandt werden. Nur wenn die abweichenden Bestimmungen des Artikels 9 präzise und spezifisch angewandt werden, können sie klar definierten Bedingungen und besonderen Situationen Rechnung tragen.