Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie
Jagen, Fangen oder Töten von Vögeln

 

Leitfaden zur nachhaltigen Jagd
Die Vogelschutzrichtlinie erkennt die Legitimität der Jagd auf wild lebende Vögel als eine Form der nachhaltigen Nutzung voll an. Die Jagd ist in verschiedenen Regionen der Europäischen Union eine Tätigkeit von erheblichem gesellschaftlichem, kulturellem, wirtschaftlichem und ökologischem Interesse. Sie ist auf bestimmte in der Richtlinie aufgeführte Vogelarten beschränkt. Die Richtlinie enthält ferner eine Reihe ökologischer Grundsätze und Vorschriften in Bezug auf diese Tätigkeit, die von den Mitgliedstaaten in innerstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen sind. Dies schafft den Rahmen für das Jagdmanagement. In den letzten Jahren hat es zahlreiche Meinungsverschiedenheiten und einige Konfrontationen bezüglich der Vereinbarkeit der Jagd mit gewissen Vorschriften der Richtlinie gegeben. Der Streit entsteht häufig durch unterschiedliche Auslegungen dieser Vorschriften.

In diesem Rahmen besteht eindeutig Bedarf an einem klareren Leitfaden zu den die Jagd betreffenden Richtlinienbestimmungen. Dieser Bedarf zeigt sich in den umfangreichen Rechtsstreitigkeiten zu diesem Thema. Ferner gab es zahlreiche Anfragen zu diesem Thema an die Kommission, auch vom Europäischen Parlament. Darüber hinaus ist dieses Thema im Zusammenhang mit der zunehmenden Polarisierung zu sehen, die in widersprüchlichen an das Parlament gerichteten Petitionen von Jagd- und Vogelschutzverbänden mit Millionen von Unterschriften zum Ausdruck kommt.

Im Jahr 2001 startete die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit Experten aus den Mitgliedstaaten und wichtigen Interessengruppen wie BirdLife International und der Federation of Associations for Hunting and Conservation of the European Union (FACE) die "Initiative für nachhaltiges Jagen, mit dem Ziel, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Umwelt- und Jägerorganisationen zu fördern, um nachhaltiges Jagen im Sinne der Vogelschutzrichtlinie zu erreichen und zu verbessern. Nachhaltiges Jagen kann definiert werden als: "Die Nutzung von Wildarten und deren Lebensräumen in einer Weise und in einem Ausmaß, die weder zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führt, noch ihre Erneuerung verhindert. Dadurch bleibt das Potenzial der Biodiversität erhalten, die Bedürfnisse und Ansprüche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen, und die Jagd an sich wird als eine anerkannte soziale, wirtschaftliche und kulturelle Aktivität betrachtet. Wenn die Jagd in diesem Sinne nachhaltig betrieben wird, kann sie einen positiven Beitrag zum Schutz der wild lebenden Populationen und deren Lebensräume leisten und somit auch der Gemeinschaft nützlich sein". Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Einige der wichtigsten Ergebnisse der Initiative waren:

  • Die Veröffentlichung eines Leitfadens zu den Jagdbestimmungen der Vogelschutzrichtlinie, der Europäischen Kommission, der den Mitgliedstaaten und Interessengruppen klare Leitlinien für die rechtliche und technische Umsetzung der Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie zur Jagd bietet;
  • die Annahme eines EU-Übereinkommens über nachhaltige Jagd, das 2004 von BirdLife International und FACE unterzeichnet wurde und die Grundlage für eine konstruktive Partnerschaft zwischen den an der Erhaltung beteiligten Akteuren (Jäger, Naturschutzorganisationen usw.) bildete, um sicherzustellen, dass die Vogeljagd ordnungsgemäß gehandhabt wird;
  • die Lancierung eines Programms zur Sensibilisierung der Jäger für Natura 2000;
  • die Veröffentlichung von EU-Bewirtschaftungsplänen für 13 jagdbare Vogelarten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden.

Der Leitfaden zu den Jagdbestimmungen der Vogelschutzrichtlinie, enthält insbesondere eine gründliche Analyse der Artikel 7 und 9 der Vogelschutzrichtlinie, die wichtige Fragen aufwerfen. Namentlich zu Artikel 7 gibt er einen gründlichen Überblick über die jagdbaren Arten und die Gründe für die Zulassung ihrer Bejagung sowie über die allgemeinen Grundsätze und Kriterien, die bei der Jagd zu beachten sind (keine Gefährdung der Erhaltungsbemühungen in den Verbreitungsgebieten, vernünftige Nutzung, ökologisch ausgewogene Regulierung). Darüber hinaus wird in Bezug auf Artikel 9 der Schwerpunkt auf die beiden Bedingungen für Abweichungen gelegt, die erfüllt sein müssen: i. Nachweis, dass es "keine andere zufriedenstellende Lösung" gibt, und ii. Nachweis eines der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c akzeptablen Gründe.