Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie
Allgemeines Schutzsystem

 

Erstens ist nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie das absichtliche Töten oder Fangen von Vögeln, die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung ihrer Nester und Eier oder das Entfernen ihrer Nester verboten. Darüber hinaus ist auch der Handel mit geschützten Vogelarten, tot oder lebendig, sowie mit ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen streng verboten.

Artikel 5:
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot:
  • (a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
  • (b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
  • (c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
  • (d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
  • (e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

Generell untersagt die Vogelschutzrichtlinie alle Tätigkeiten, die die Vögel direkt bedrohen, d. h. absichtliches Töten, Fangen von Vögeln, Zerstörung ihrer Nester, Sammeln ihrer Eier usw. (Artikel 5 Vogelschutzrichtlinie).

Die in Artikel 5 Buchstaben b und c festgelegten Verbote müssen ohne zeitliche Begrenzung gelten. Es ist ein ununterbrochener Schutz des Lebensraums der Vögel erforderlich, weil zahlreiche Arten die in den vorangegangenen Jahren gebauten Nester wieder benutzen. Eine Aussetzung dieses Schutzes während einer bestimmten Zeit des Jahres kann nicht als mit den genannten Verboten vereinbar angesehen werden Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!. Es gibt einige Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel: Erwägungsgrund 10 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Vogelschutzrichtlinie, die in Anhang III-III/1, III/2 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind.