Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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Artenschutz nach der Habitatrichtlinie
Überblick über den Artenschutzrahmen: Arten-Aktionspläne der EU und artenbezogene Rote Listen der EU

 

Nach der Habitatrichtlinie werden über 1 000 Tier- und Pflanzenarten sowie 200 Lebensraumtypen, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind, auf verschiedene Weise geschützt:

  • Arten nach Anhang II (etwa 900): Kerngebiete ihres Lebensraums werden als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ausgewiesen und in das Natura-2000-Netz aufgenommen. Diese Gebiete müssen im Einklang mit den ökologischen Bedürfnissen der Arten bewirtschaftet werden.
  • Arten nach Anhang IV (über 400, darunter viele der Arten nach Anhang II): Für ihr gesamtes natürliches Verbreitungsgebiet innerhalb der EU, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Natura-2000-Gebiete, muss ein strenges Schutzsystem gelten.
  • Arten nach Anhang V (über 90): Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre Nutzung und Entnahme aus der Natur mit der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist.

Europäische Rote Listen der Arten

Die Europäische Rote Liste der Arten ist ein Überblick über den Erhaltungszustand von etwa 11 000 europäischen Arten (Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Süßwasserfische, Schmetterlinge, Libellen, Vögel, Bienen, Meeresfische, Heilpflanzen, Heuschrecken, Grillen und Laubheuschrecken sowie ausgewählte Gruppen von Käfern, Weichtieren und Gefäßpflanzen).
Die von der IUCN mit finanzieller Unterstützung der EU entwickelte Europäische Rote Liste führt die auf europäischer Ebene vom Aussterben bedrohten Arten auf - damit geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ihres Erhaltungszustands ergriffen werden können.

Bewertungen im Rahmen der Europäischen Roten Liste sind bisher auf zwei geographischen Ebenen erfolgt:

  • 1) EU-Ebene: Europäischer Teil des Gebiets der EU28, EU27 oder EU25, gemäß Angabe in der jeweiligen Tabelle (einschließlich Kanarische Inseln, Madeira und Azoren)
  • 2) Gesamteuropäische Ebene: Diese Ebene umfasst alle europäischen Länder (einschließlich des gesamten Gebiets in Ebene 1), den europäischen Teil der Türkei und den europäischen Teil Russlands bis zum Ural, jedoch ohne den russischen Kaukasus, die anatolische Türkei und die anderen Kaukasusländer.

Ausnahmen von diesem Ansatz wurden für die Europäische Rote Liste der Süßwasserfische gemacht, wo die Bewertung auf gesamteuropäischer Ebene das gesamte Schwarzmeerbecken, das nördliche Kaspische Meerbecken und damit den Nordkaukasus im Allgemeinen einschließt.
Bei der Roten Liste der Meeresfische wurde keine Unterscheidung zwischen der EU28 und der gesamteuropäischen Bewertung getroffen. Darüber hinaus erfasst die Europäische Rote Liste der Meeresfische aus praktischen Gründen das gesamte Mittelmeer und nicht nur seinen europäischen Teil.

Arten-Aktionspläne der Europäischen Union für ausgewählte Arten:

Im Jahr 2008 begann die Kommission mit der Unterstützung der Entwicklung von Arten-Aktionsplänen für ausgewählte, in der Habitatrichtlinie aufgeführte Arten, wie zum Beispiel der Aktionsplan zur Erhaltung der Gemeinen Geburtshelferkröte (Alytes obstetricians) in der Europäischen Union. Die Pläne sollen als Instrument zur Ermittlung und Priorisierung von Maßnahmen zur Bestandserneuerung der Population dieser Arten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet innerhalb der Europäischen Union dienen. Sie stellen Informationen über den Erhaltungszustand, die Ökologie, die Bedrohungen und aktuelle Erhaltungsmaßnahmen für jede Art bereit und listen die Schlüsselmaßnahmen auf, die erforderlich sind, um ihren Erhaltungszustand in Europa zu verbessern.
Ebenso wie die europäischen Bewirtschaftungspläne für die nachhaltige Jagd im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie sind auch die Arten-Aktionspläne weder bindend, noch verpflichten sie die Mitgliedstaaten über ihre nach dieser Richtlinie bestehenden rechtlichen Verpflichtungen hinaus. Sie unterstützen die Mitgliedstaaten lediglich bei der Erhaltung der gelisteten Arten.