Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie
Jagen, Fangen oder Töten von Vögeln

 

Artikel 7:
  • 1. Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden.
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.
  • 2. Die in Anhang II Teil A aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.
  • 3. Die in Anhang II Teil B aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.
  • 4. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung - gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei -, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist.
    Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden.
    Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden.
    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.

Eine der umstrittensten Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie ist Artikel 7, der sich auf das Jagdmanagement bezieht. Nach Erwägungsgrund 10 und Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II der Vogelschutzrichtlinie wird die Bejagung als legitime Tätigkeit anerkannt. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die in verschiedenen Regionen der Europäischen Union einen erheblichen sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen bringt.
Artikel 7 der Vogelschutzrichtlinie sieht ein umfassendes System für das Jagdmanagement vor, um sicherzustellen, dass diese Praxis nachhaltig ist. Er enthält insbesondere die Forderung, sicherzustellen, dass die Vögel während der Fortpflanzung und bei der Aufzucht ihrer Küken oder während des Rückzugs zu ihren Aufzuchtplätzen nicht bejagt werden (Artikel 7 Absatz 4 Vogelschutzrichtlinie). Die Mitgliedstaaten sind gehalten, diesen Zeitraum mit besonderer Sorgfalt festzulegen:

  • "darf der Schutz vor Bejagung nicht auf die - aufgrund der durchschnittlichen... Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art beschränkt werden. Es wäre mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar, wenn ein Teil der Population einer Vogelart im Falle... einer vorzeitigen Migration nicht in den Genuss des vorgesehenen Schutzes käme"Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!
  • Demgemäß entspricht eine Bestimmung, nach der "[...] das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel so festgesetzt werden muss, dass ein lückenloser Schutz während des Frühjahrszuges gewährleistet wird, oder dass dieses Datum nach einer Methode bestimmt werden muss, die geeignet ist, einen lückenlosen Schutz während des Frühjahrszuges zu ermöglichen [...]" nicht Artikel 7 Absatz 4 der Vogelschutzrichtlinie. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Unter Bezugnahme auf Artikel 7 und Artikel 6 Absätze 2 bis 4 Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! der Vogelschutzrichtlinie sieht die Richtlinie für die in den Anhängen aufgeführten Vogelarten eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die allgemeinen Verbote nicht mehr in Kraft sind. Die allgemeinen Schutzvorschriften bleiben für alle Arten in Kraft, die nicht in den Anhängen erwähnt sind, oder wenn die Voraussetzungen des Artikels für eine Abweichung nicht erfüllt sind.