Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie
Jagen, Fangen oder Töten von Vögeln

 

In Bezug auf die Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4 der Vogelschutzrichtlinie kam der Gerichtshof 1994 in seinem Urteil in der Rechtssache C-435/92 zu dem Schluss, dass der lückenlose Schutz jagdbarer Arten während dieser Zeiträume gewährleistet sein muss. Dies führte zur Erstellung des "Key Concepts"-Dokuments, das 1998 vom ORNIS-Ausschuss initiiert wurde - in Anerkennung der Notwendigkeit einer klareren Auslegung von Artikel 7 Absatz 4 und dessen Anwendung. Das Dokument enthält die Daten (in Dekaden - Zehntageszeiträumen) der Fortpflanzungszeit und für Zugvögel des Frühjahrszuges für jede Anhang-II-Art nach Mitgliedstaat. Das daraus resultierende Dokument ("Key Concepts of Article 7(4) of Directive 79/409/EEC"), das 2001 fertiggestellt wurde, erfasste 15 Mitgliedstaaten.

Mit dem Beitritt von 12 weiteren Mitgliedstaaten und der Sammlung zusätzlicher Daten wurde es notwendig, das "Key Concepts"-Dokument zu aktualisieren. Dieser Prozess wurde von der Europäischen Kommission Anfang 2008 eingeleitet, gefolgt von einer zweiten Konsultation, die für die Interessengruppen im Oktober 2008 offen stand. Diese zweite Konsultation wurde aufgrund von Datenlücken für notwendig erachtet und um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die für ihr Land angegebenen Daten zu überprüfen. Die letzte Fassung des Dokuments wurde 2009 fertiggestellt und Anfang 2010 auf der Website der GD Umwelt bereitgestellt.
Die Europäische Kommission erkennt jedoch an, dass die Fassung 2009 des "Key Concepts"-Dokuments regelmäßig überprüft werden kann, um neue Erkenntnisse aus modernen Forschungs- und Überwachungsmethoden sowie möglicherweise die Auswirkungen des Klimawandels auf die Phänologie zu berücksichtigen.

Im März 2012 wurde unter dem Titel Methodology for bird species recovery planning in the European Union ein Vorschlag für eine Methodik zur regelmäßigen Aktualisierung der Schlüsselkonzepte von Artikel 7 Absatz 4 der Vogelschutzrichtlinie ("Proposal for a methodology for the regular updating of the Key concepts of Article 7(4) of the Birds Directive") in den Abschlussbericht von BirdLife International und FACE für die Europäische Kommission aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurde im August 2014 die neue Fassung der "Key Concepts of Article 7(4) of Directive 79/409/EEC - Period of reproduction and prenuptial migration of Annex II bird species in the 28 Member States veröffentlicht.

Dieser Bericht enthält Informationen über den Zeitpunkt der Fortpflanzungszeit und des Frühjahrszuges für Vogelarten, die in Anhang II der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) aufgeführt sind und in der EU28 vorkommen.
In Anhang II sind die Vogelarten aufgeführt, die aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geographischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsrate in der gesamten Gemeinschaft (Teil 1) oder in den Mitgliedstaaten, für die sie angegeben sind (Teil 2), bejagt werden dürfen. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine aktualisierte und erweiterte Fassung des ursprünglichen "Key Concepts"-Berichts, der im September 2001 veröffentlicht wurde. Seit der Veröffentlichung des ursprünglichen Berichts sind 13 neue Länder EU-Mitglieder geworden. Darüber hinaus sind seit 2001 auch für die gesamte EU zahlreiche neue Informationen über die Populationsgröße und -entwicklung verfügbar geworden. Dieser Bericht soll die Fassung vom Oktober 2009 (die Informationen über die neuen Mitgliedstaaten der EU-12 enthielt sowie neue Informationen über den Erhaltungszustand der Arten in den 15 Mitgliedstaaten, die von der ersten Fassung abgedeckt wurden) mit den Daten aus Kroatien aktualisieren. Eine gründliche Aktualisierung des Dokuments ist jedoch nach wie vor notwendig, um auch in Zukunft die neuesten Daten für alle Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Artikel 8:
  • 1. Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.
  • 2. Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchstabe b aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.

Gemäß Artikel 8 der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten alle Mittel, Einrichtungen oder Methoden untersagen, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden, insbesondere die in Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Methoden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Ausarbeitung europäischer Bewirtschaftungspläne für mehrere jagdbare Arten unterstützt, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, wie z. B. der Rotschenkel.
Diese Pläne sollen die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Richtlinie unterstützen. Sie sind jedoch weder bindend, noch verpflichten sie die Mitgliedstaaten über ihre nach dieser Richtlinie bestehenden rechtlichen Verpflichtungen hinaus.