Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie
Allgemeines Schutzsystem

 

Vermarktung von Vögeln

Artikel 6:
  • 1.Unbeschadet der Absätze 2 und 3 untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
  • 2. Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind für die in Anhang III Teil A genannten Arten nicht untersagt, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
  • 3. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet die Tätigkeiten nach Absatz 1 bei den in Anhang III Teil B aufgeführten Vogelarten genehmigen und dabei Beschränkungen vorsehen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
    Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen wollen, konsultieren vorher die Kommission, mit der sie prüfen, ob durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art aller Voraussicht nach die Populationsgröße, die geografische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Arten in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Ergibt diese Prüfung, dass die beabsichtigte Genehmigung nach Ansicht der Kommission zu einer der oben genannten Gefährdungen führt oder führen kann, so richtet die Kommission an den Mitgliedstaat eine begründete Empfehlung, mit der einer Vermarktung der betreffenden Art widersprochen wird. Besteht eine solche Gefährdung nach Auffassung der Kommission nicht, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.
    Die Empfehlung der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
    Der Mitgliedstaat, der eine Genehmigung nach diesem Absatz erteilt, prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung noch vorliegen.

Artikel 6 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Handel mit allen unter die Richtlinie fallenden lebenden und toten Vögeln und deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen zu untersagen. Er verbietet die Vermarktung aller Vogelarten unabhängig von ihrer Größe.

Artikel 6 Absätze 2 bis 4 sehen eine Ausnahme vor, nach der der Verkauf der in Anhang III genannten Arten unter bestimmten Umständen erlaubt werden kann, wie z. B. wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.

Nach Artikel 6 Absatz 2 ist der Handel mit den in Anhang III Teil 1 genannten sieben Arten nicht untersagt, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben sind. Da das Verzeichnis in Anhang III Teil 1 nur sieben Vogelarten enthält, während das Verzeichnis der Arten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bejagt werden dürfen, zweiundsiebzig Vogelarten umfasst, ist es klar, dass die fragliche Bestimmung den Voraussetzungen der Richtlinie nicht genügt. Es soll vermieden werden, dass mit allen Arten, die bejagt werden dürfen, auch Handel getrieben werden darf, und zwar wegen des Drucks, den die Vermarktung auf die Jagd und damit auf die Populationsgröße der betroffenen Arten ausüben kann. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!