Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie
Der EU-Rechtsrahmen für den Vogelschutz

 

LLIFE-Priorität Vögel

Der LIFE-Fonds war bisher das Hauptinstrument der Kommission für die Förderung der Umsetzung vorrangiger Erhaltungsmaßnahmen für die bedrohten Arten und Lebensräume in der EU. Beispielsweise investierte LIFE-Natur im Zeitraum 1992-2003 rund 367 Millionen Euro in Projekte für bedrohte Vogelarten. Die Zahlen für die aktuelle LIFE+-Periode sind noch nicht endgültig, aber für eine Untergruppe bedrohter Vögel wurden bei der Überprüfung der Aktionspläne Schätzungen vorgenommen. Nachdem die Arten, bei denen Handlungsbedarf bestand, ermittelt und die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen klar waren, war LIFE das Element der Vogelschutzstrategie in der EU, das bei der Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Erhaltungsmaßnahmen vor Ort half. Um die Projektantragsteller auf die Notwendigkeit der Umsetzung von Aktionsplänen hinzuweisen, bot LIFE eine erhöhte Kofinanzierung (bis zu 75 %) für Projekte an, die auf prioritäre Arten abzielen. Jedes Jahr hat LIFE im Durchschnitt 30-40 Projekte unterstützt, die sich mit Vögeln befassen, darunter mindestens fünf ausschließlich für prioritäre Arten. Insbesondere in Bezug auf bedrohte Vögel war der Beitrag von LIFE sehr erfolgreich. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass es sich bei acht der 23 besten LIFE-Projekte im Jahr 2009 um Projekte handelte, die auf die Erhaltung bedrohter Vögel abzielten. Darüber hinaus war es dank LIFE möglich, mehrere Vogelarten vor dem nahezu vollständigen Aussterben zu bewahren.

Die 500 in der Europäischen Union natürlich vorkommenden Wildvogelarten werden auf verschiedene Weise geschützt:

  • Anhang 1: 194 Arten und Unterarten sind besonders bedroht. Die Mitgliedstaaten müssen besondere Schutzgebiete (BSG) für ihr Überleben sowie für alle Zugvogelarten ausweisen.
  • Anhang 2: 82 Vogelarten können bejagt werden. Die Jagdzeiten sind jedoch begrenzt, und die Jagd ist verboten, wenn die Vögel am stärksten gefährdet sind: während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen, bei der Fortpflanzung und bei der Aufzucht ihrer Küken.
  • Anhang 3: Generell sind Tätigkeiten, die Vögel direkt bedrohen, wie das absichtliche Töten, der Fang oder Handel mit ihnen sowie die Zerstörung ihrer Nester, verboten. Mit gewissen Einschränkungen können die Mitgliedstaaten einige dieser Tätigkeiten für 26 hier aufgelistete Arten zulassen.
  • Anhang 4: Die Richtlinie sieht die nachhaltige Bewirtschaftung durch Jagd vor, aber die Mitgliedstaaten müssen alle Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden, untersagen, insbesondere die in diesem Anhang aufgeführten Methoden.
  • Anhang 5: Darüber hinaus fördert die Vogelschutzrichtlinie die Forschung zur Untermauerung des Schutzes, der Regulierung und der Nutzung aller unter die Richtlinie fallenden Vogelarten (Anhang V).