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Bericht und REFIT-Evaluierung – UHRL

 

Am 30. April 2014 endete die ursprüngliche Frist für die Europäische Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit geeigneten Vorschlägen zur Änderung der UHRL vorzulegen. Aufgrund von Verzögerungen bei der Berichterstattung und Bewertung durch die Mitgliedstaaten sowie infolge von Änderungen auf politischer Ebene der EU wurde dieser Termin verschoben.
In diesem Zusammenhang wurden die Überprüfung und der Bericht später mit der Überprüfung der UHRL im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) kombiniert.

Am 14. April 2016 wurde der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (COM/2016/0204 final) veröffentlicht, dem die REFIT-Evaluierung als Commission Staff Working Document REFIT Evaluation of the Environmental Liability Directive Accompanying the document Report from the Commission to the European Parliament and to the Council pursuant to Article 18(2) of Directive 2004/35/EC on environmental liability with regard to the prevention and remedying of environmental damage (SWD(2016) 121 final) als Anhang beigefügt ist.

Die allgemeinen Schlussfolgerungen des Berichts lassen sich kurz anhand der folgenden Aspekte zusammenfassen:

  • Die Umsetzung und Durchführung der UHRL hat EU-weit nicht zu besser ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen geführt
  • Es lagen keine ausreichenden Informationen für die angemessene Durchführung der REFIT-Evaluierung vor
  • Aus den verfügbaren Informationen geht u. a. hervor, dass einige MS weiterhin nationale Gesetze anstelle der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der UHRL umgesetzt haben

Die wichtigsten Herausforderungen bei der Umsetzung der UHRL beziehen sich dem Bericht zufolge auf:

  1. „Geringe Verfügbarkeit von Daten zu UHRL-relevanten Schadensfällen, darunter insbesondere Daten zur Anwendung von ergänzenden und Ausgleichssanierungen, zusätzlich zu der Tatsache, dass elf Mitgliedstaaten keinen einzigen UHRL-relevanten Schadensfall gemeldet haben und einige Mitgliedstaaten offenbar beschlossen haben, keine Schadensfälle im Rahmen der UHRL zu behandeln,
  2. mangelnde Sensibilisierung der wichtigsten Interessenträger und Praktiker,
  3. Unklarheiten in Bezug auf wichtige Begriffe und Definitionen (z. B. „Erheblichkeitsschwelle“, „Vermeidungsmaßnahme“, „günstiger Erhaltungszustand“,
  4. Ausnahmen und Einreden bezüglich des Geltungsbereichs des Begriffs „Umweltschaden“ und des Erfassungsbereichs der verschuldensunabhängigen Haftung, was die Wirksamkeit und Effizienz entsprechend verringern kann,
  5. Insolvenz von Wirtschaftsteilnehmern in Fällen kostenintensiver Sanierungen von Umweltschäden“

Die Vorschläge des Berichts legen den Schwerpunkt auf:

  • Durchführung eines "mehrjährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms zur Verbesserung der Evidenzgrundlage und zur Angleichung der nationalen Vorgehensweisen“
  • „Weitere Bereitstellung administrativer Unterstützung, z. B.
    • Leitlinien und Auslegungsvermerke zu Schlüsselbegriffen („Erheblichkeit“),
    • Schulungsprogramme und
    • Auskunftsstellen für Praktiker (zuständige Behörden, Betreiber, Schadensregulierer, Anbieter von Deckungsvorsorge, betroffene Personen, NRO usw.), die Informationen, Unterstützung und Bewertungshilfen für Risiko- und Schadensbewertungen bereitstellen“