Combatting waste crime

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Rechtsprechung des EuGH

 

  • Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA gegen Ministero dello Sviluppo economico (Rechtssachen C-379/08 und C-380/08; und Rechtssache C-378/08, 2010)
    • Betrieb zahlreicher petrochemischer Unternehmen in der Region Priolo Gargallo auf Sizilien seit den 1960er Jahren
    • Die Sanierungsarbeiten umfassten die Entfernung von zwei Metern kontaminierten Sediments von der Rada di Augusta (geschützter Ankerplatz), hydraulische Arbeiten zur Abdichtung des Grundwassers und die Errichtung einer physischen Sperre entlang der an das Betriebsgelände der Unternehmen angrenzenden Küste
    • Fazit des EuGH
      • Die Mitgliedstaaten können eine widerlegbare Vermutung bezüglich eines Kausalzusammenhangs zwischen der Kontamination und den Tätigkeiten des Betreibers aufstellen, wenn ein plausibler Beweis für einen Zusammenhang besteht
      • Beweise für die Herstellung des Zusammenhangs können den Standort der Anlage des Betreibers in der Nähe eines verunreinigten Standorts und die Korrelation zwischen den vom Betreiber verwendeten und den am verunreinigten Standort identifizierten Stoffen umfassen
      • Der Betreiber kann die Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass seine Aktivitäten die Kontamination nicht verursacht haben
  • Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare gegen Fipa Group Srl (Rechtssache C-534/13, 2015)
    • Die Rechtssache betraf die Sanierungsanforderungen bezüglich mehrerer stark verunreinigter Standorte in Massa Carrara, Norditalien
    • Verunreinigung verursacht durch Montedison Srl. (jetzt Edison S.p.A.), die die Grundstücke später an drei Unternehmen verkaufte
    • Die Standorte wurden als „Gebiete von nationalem Interesse“ nach italienischem Recht ausgewiesen
    • Der EuGH gelangte zu dem Schluss, dass die UHRL dem italienischen Gesetz nicht entgegensteht, das den Eigentümer eines Grundstücks nicht verpflichtet, die Kontamination auf seinem Grundstück zu sanieren, es sei denn, er hätte sie verursacht
      • Nach italienischem Recht sind solche Grundstückseigentümer nur zur Erstattung der Kosten der von der zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen verpflichtet, und zwar nur bis zum Marktwert des sanierten Grundstücks