Schädigung des Bodens
Die Schädigung des Bodens weist keinen Bezug zu EU-Rechtsvorschriften auf, da es keine EU-Rechtsvorschriften zum Boden gibt (die vorgeschlagene Bodenrahmenrichtlinie wurde 2014 zurückgezogen). Nach der UHRL ist die Schwelle für eine Schädigung des Bodens definiert als
„jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht“.
Hinsichtlich der Sanierung von Schädigungen des Bodens sieht die UHRL vor, dass das erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert wird, unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung des Bodens.