Einführung
Die Richtlinie 2004/35/EG über „Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ trat am 30. April 2004 in Kraft, mit einer Umsetzungsfrist bis April 2007. Die Umwelthaftungsrichtlinie (im Folgenden als „UHRL“ bezeichnet) zielte darauf ab, ein wirksames Modell der Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips zu schaffen, das Lösungen für Umweltprobleme bietet, die durch das Fehlen räumlicher und zeitlicher Grenzen sowie durch ihre dynamische, diffuse und nicht lineare Entwicklung gekennzeichnet sind. Die UHRL überträgt den Mitgliedstaaten die Verantwortung dafür, dass erhebliche und messbare Schäden im Bereich von Gewässern, Böden und biologischer Vielfalt (geschützte Arten und Lebensräume) entweder im Falle unmittelbarer Bedrohungen durch geeignete Maßnahmen verhindert oder durch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands wirksam behoben werden, wenn der Schaden bereits eingetreten ist.