Rechtsprechung des EuGH
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Túrkevei Tejtermelo Kft. gegen Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Fofelügyeloség (Rechtssache C-129/16, 2017)
- Die Rechtssache bezog sich auf Luftverschmutzung aufgrund der Verbrennung von Abfall
- Nach ungarischem Recht ist ein Grundstückseigentümer für die Sanierung seines Grundstücks haftbar, es sei denn, der Eigentümer weist zweifelsfrei nach, dass eine andere Person haftbar ist
- Betreiber/Pächter war verstorben
- Der EuGH stellte fest, dass „Luftverschmutzung an sich keinen Umweltschaden im Sinne [der UHRL darstellt, aber] dass unter den Begriff „Umweltschaden“ auch Schäden durch über die Luft getragene Elemente fallen, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachen können“
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Gert Volk gegen Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark (Rechtssache C 529/15, 2017)
- Die Sache betraf eine mutmaßliche Schädigung von Gewässern durch eine Wasserkraftanlage, die im Jahr 1998 bewilligt wurde und im Jahr 2002 in Betrieb genommen wurde
- Der EuGH entschied, dass die UHRL auf durch die Wasserkraftanlage verursachte Schäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 aufgetreten sind
- Der EuGH entschied weiter, dass der für den flussabwärts von der Wasserkraftanlage gelegenen Flussabschnitt Fischereiberechtigte ein Prüfungsverfahren nach der UHRL durchführen lassen kann
- (Österreich änderte daraufhin das nationale Gesetz über den Zugang zur Justiz)
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Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände e.V. (Rechtssache C-683/16, 2018)
- Antrag einer im Naturschutz tätigen Nichtregierungsorganisation an die jeweils zuständige Behörde, nach nationalem Recht in mehreren Natura 2000-Gebieten in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nord- und Ostsee die Fischerei mittels grundberührenden Fanggeräten und Stellnetzen zu untersagen
- Beinhaltete die Forderung, die Betreiber zu verpflichten, „notwendige Vermeidungsmaßnahmen“ im Sinne der UHRL zu ergreifen
- Die EU besitzt ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
- Steht dem Erlass notwendiger Maßnahmen in Bezug auf die Gewässer des Mitgliedstaates zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der UHRL entgegen