Combatting waste crime

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

Rechtsprechung des EuGH

 

  • Túrkevei Tejtermelo Kft. gegen Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Fofelügyeloség (Rechtssache C-129/16, 2017)
    • Die Rechtssache bezog sich auf Luftverschmutzung aufgrund der Verbrennung von Abfall
    • Nach ungarischem Recht ist ein Grundstückseigentümer für die Sanierung seines Grundstücks haftbar, es sei denn, der Eigentümer weist zweifelsfrei nach, dass eine andere Person haftbar ist
    • Betreiber/Pächter war verstorben
    • Der EuGH stellte fest, dass „Luftverschmutzung an sich keinen Umweltschaden im Sinne [der UHRL darstellt, aber] dass unter den Begriff „Umweltschaden“ auch Schäden durch über die Luft getragene Elemente fallen, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachen können“
  • Gert Volk gegen Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark (Rechtssache C 529/15, 2017)
    • Die Sache betraf eine mutmaßliche Schädigung von Gewässern durch eine Wasserkraftanlage, die im Jahr 1998 bewilligt wurde und im Jahr 2002 in Betrieb genommen wurde
    • Der EuGH entschied, dass die UHRL auf durch die Wasserkraftanlage verursachte Schäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 aufgetreten sind
    • Der EuGH entschied weiter, dass der für den flussabwärts von der Wasserkraftanlage gelegenen Flussabschnitt Fischereiberechtigte ein Prüfungsverfahren nach der UHRL durchführen lassen kann
    • (Österreich änderte daraufhin das nationale Gesetz über den Zugang zur Justiz)
  • Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände e.V. (Rechtssache C-683/16, 2018)
    • Antrag einer im Naturschutz tätigen Nichtregierungsorganisation an die jeweils zuständige Behörde, nach nationalem Recht in mehreren Natura 2000-Gebieten in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nord- und Ostsee die Fischerei mittels grundberührenden Fanggeräten und Stellnetzen zu untersagen
    • Beinhaltete die Forderung, die Betreiber zu verpflichten, „notwendige Vermeidungsmaßnahmen“ im Sinne der UHRL zu ergreifen
    • Die EU besitzt ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
    • Steht dem Erlass notwendiger Maßnahmen in Bezug auf die Gewässer des Mitgliedstaates zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der UHRL entgegen