Combatting waste crime

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Wichtigste Bestimmungen

 

Die UHRL erlegt einem Betreiber die Haftung für die Verhütung unmittelbar drohender Umweltschäden bzw. für die Sanierung tatsächlich eingetretener Umweltschäden auf:

  • Verschuldensunabhängige Haftung für die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten gemäß EU-Rechtsvorschriften, mit Geltung für:
    • Schädigung des Bodens
    • Schädigung der Gewässer
    • Schädigung der biologischen Vielfalt (nach der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie geschützte Arten und Lebensräume sowie entsprechende nationale biologische Vielfalt nach Wahl eines MS)
  • Verschuldensabhängige Haftung für nicht in Anhang III aufgeführte Tätigkeiten, mit ausschließlicher Geltung für die Schädigung der biologischen Vielfalt.
  • Anhang III listet Aktivitäten in 14 Kategorien von EU-Rechtsvorschriften auf:
    • nach der Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU) zulässige Tätigkeiten
    • Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
    • Ableitungen bestimmter gefährlicher Stoffe in Binnengewässer, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen
    • Ableitungen bestimmter gefährlicher Stoffe in das Grundwasser, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen
    • Ableitungen von Schadstoffen in Oberflächengewässer oder Grundwasser, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen
    • Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern
    • die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen, Bioziden und anderen Pflanzenschutzmitteln
    • die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft
    • der Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß Rechtsvorschriften über Luftverunreinigung erforderlich ist
    • Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (GVO) in geschlossenen Systemen
    • absichtliche Freisetzung in die Umwelt, Beförderung und Inverkehrbringen von GVO
    • grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
    • Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen
    • Betrieb von Speicherstätten für Kohlendioxid