Combatting waste crime

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Schädigung der Gewässer

 

Die Schädigung der Gewässer nach der UHRL weist einen Bezug zur Wasserrahmenrichtlinie und in der Folge zur Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG; MSRL) auf.

Die Schwelle für eine Schädigung der Gewässer ist definiert als jeder

„Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf:
  • (i) den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Definition der [Wasserrahmenrichtlinie]…; oder
  • (ii) den Umweltzustand der betreffenden Meeresgewässer gemäß der Definition in [der MSRL] hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt derzeit weder durch die [Wasserrahmenrichtlinie] (...) abgedeckt sind”