Combatting waste crime

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

Wichtigste Bestimmungen

 

  • Durchsetzung – Artikel 5 und 6 UHRL:
    • Unmittelbar drohende Gefahr eines Umweltschadens; der Betreiber muss
      • „unverzüglich“ die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen
      • die zuständige Behörde „unverzüglich“ informieren, wenn die Maßnahmen den Schaden nicht abwenden
    • Eintreten eines Umweltschadens; der Betreiber muss
      • die zuständige Behörde „unverzüglich“ informieren
      • „unverzüglich“ Notfall-Sanierungsmaßnahmen durchführen
      • von der zuständigen Behörde beschlossene Sanierungsmaßnahmen durchführen
    • Wenn der Betreiber die oben genannten Maßnahmen nicht durchführt, muss die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er sie durchführt
  • Ausschluss – Artikel 4 UHRL:
    • bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände (einschließlich Terrorismus)
    • außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis
    • Übereinkommen über nukleare Schäden, Schäden durch Ölverschmutzungen des Meeres und Gefahrguttransporte
    • diffuse Verschmutzung
    • Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist
    • Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist
  • Einreden – Artikel 8 UHRL:
    • Obligatorische „Einreden“:
      • Vorsätzliche Handlung eines Dritten, wenn Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden
      • Befolgung von Verfügungen
    • Optionale „Einreden“
      • Einhaltung von Genehmigungsauflagen, wenn der Betreiber nicht fahrlässig gehandelt hat
      • Dem Stand der Technik entsprechend, wenn der Betreiber nicht fahrlässig gehandelt hat
  • Beteiligung der Öffentlichkeit – Artikel 13 UHRL:
    • Qualifizierte im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen und andere können
      • der zuständigen Behörde Bemerkungen zu Umweltschäden übermitteln (und, nach Wahl eines MS, zur unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden)
      • Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen lassen