Anerkennung und Vollstreckung:
Das Haager Übereinkommen von 2007
Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 2007
Das Haager Übereinkommen von 2007 bietet Staaten zwei verschiedene anwendbare Verfahren an (siehe Artikel 24 Abs. 1, Artikel 63 Abs. 1):
- das in Artikel 23 geregelte anwendbare Verfahren, es sei denn, der Vertragsstaat hat erklärt, dass er das Alternativverfahren anwenden möchte, und
- das in Artikel 24 geregelte alternative Verfahren, das nur anwendbar ist, wenn der Vertragsstaat erklärt hat, dass er dieses Verfahren anwenden möchte.
Die erste Option ist diejenige, die bei den Verhandlungen von einer großen Mehrheit der Delegierten unterstützt wurde, daher wird sie als Standardverfahren bezeichnet.
Dieses Verfahren folgt einer ähnlichen Denkweise wie das in Abschnitt 2, Kapitel IV der Unterhaltsverordnung vorgesehene Verfahren. Auf Antrag muss die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklären (oder ihre Eintragung zwecks Vollstreckung bewirken) (siehe Artikel 23 Abs. 3 des Übereinkommens). Entsprechend Abschnitt 2 der Unterhaltsverordnung ist in diesem Stadium keine der Parteien berechtigt, Anträge einzureichen (Artikel 23 Abs. 4 des Übereinkommens); sie können dies nur tun, wenn ihnen die Vollstreckbarerklärung (oder die Eintragung zwecks Vollstreckung) oder deren Ablehnung bekannt gegeben wurde. Im Gegensatz zu Abschnitt 2 der Unterhaltsverordnung kann die zuständige Behörde nach dem Haager Übereinkommen von 2007 die Vollstreckbarerklärung (oder die Eintragung der Entscheidung) ablehnen, falls die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates offensichtlich unvereinbar ist. Obwohl der letztgenannte Grund auch ein Grund für die Ablehnung der Anerkennung nach Abschnitt 2 der Unterhaltsverordnung ist, kann er nach der Unterhaltsverordnung nur im Wege des Rechtsbehelfs nach der Vollstreckbarerklärung vorgebracht werden.
Eine Anfechtung bzw. ein diesbezügliches Rechtsbehelf oder die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung (oder der Eintragung der Entscheidung zwecks Vollstreckung) kann nach dem Haager Übereinkommen von 2007 innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe vorgebracht werden (für die nicht im Inland ansässige Partei innerhalb von 60 Tagen, siehe Artikel 23 Abs. 6). Die Gründe, auf die sich eine Anfechtung oder ein Rechtsbehelf stützen kann, sind in Artikel 23 Abs. 7 aufgelistet und beinhalten Zuständigkeitsfragen (siehe Artikel 23 Abs. 7, der auf Artikel 22 f) und Artikel 20 verweist).
Ein Vergleich der Gründe, auf die sich eine Anfechtung oder ein Rechtsbehelf nach dem Haager Übereinkommen von 2007 stützen kann, zeigt, dass die Europäische Union selbst im Falle derjenigen Staaten, die nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, in der Lage war, ein paar Schritte weiter in Richtung einer Vereinfachung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens zu gehen, als dies auf internationaler Ebene der Fall war.
Da jedoch die Vollstreckung der Entscheidung in vielen Unterhaltsfällen vom Unterhaltspflichtigen nicht angefochten wird, kann die schnelle Ausstellung einer Vollstreckbarerklärung (oder Eintragung der Entscheidung zwecks Vollstreckung), wie durch Artikel 23 des Haager Übereinkommens von 2007 gewährleistet, die Anerkennung und Vollstreckung beschleunigen. Zudem verpflichtet das Haager Übereinkommen von 2007 die zuständigen Behörden, bei jedweder Entscheidung bezüglich einer Anerkennung und Vollstreckung zügig zu entscheiden ( Artikel 23(11)). Für weitere Informationen siehe Artikel 23 des Haager Übereinkommens von 2007 sowie Borrás/Degeling - Erläuternder Bericht zum Haager Übereinkommen von 2007, Nummer 490 ff.
Das in Artikel 24 des Haager Übereinkommens von 2007 geregelte alternative Verfahren wurde in das Übereinkommen aufgenommen, um Rechtssystemen gerecht zu werden, die ein einstufiges Verfahren anwenden, welches keine gesonderte Eintragung oder Vollstreckbarerklärung, sondern einen einfachen Antrag zur Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung vorsieht, der bei Gericht gestellt wird (siehe Borrás/Degeling - Erläuternder Bericht zum Haager Übereinkommen von 2007 Erwägungsgrund 516). Das alternative Verfahren ist nur in denjenigen Vertragsstaaten anwendbar, die eine Erklärung nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 63 des Übereinkommens abgegeben haben.
Nach dem alternativen Verfahren entscheidet die zuständige Behörde in einem einstufigen Verfahren über einen Anerkennungs- und Vollstreckungsantrag, nachdem der Beklagte benachrichtigt wurde und beide Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, gehört zu werden (Artikel 24 Abs. 3). Artikel 24 Abs. 4 sieht von Amts wegen eine eingeschränkte Nachprüfung der Gründe für eine Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung vor ( neben Artikel 22 a) (öffentliche Ordnung), die von Amts wegen in der ersten Stufe des Verfahrens von Artikel 23 geprüft werden können; auch die Gründe von Artikel 22 c), und d) können von Amts wegen im alternativen Verfahren gem. Artikel 24) geprüft werden.
Die Prüfung weiterer Gründe für die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung sind möglich, falls sie vom Beklagten vorgebracht werden oder falls sich Bedenken aus den nach Artikel 25(Artikel 24 Abs. 4) eingereichten Unterlagen ergeben. Für weitere Informationen über das alternative Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren siehe Artikel 24 des Haager Übereinkommens von 2007 sowie Borrás/Degeling - Erläuternder Bericht zum Haager Übereinkommen von 2007, Erwägungsgrund 516 ff.