Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 6:
Fallstudie

 

Bedeutung der Begriffe „Behinderung“ und „angemessene Vorkehrungen“

Z., Rechtssache C-363/12, 18. März 2014

Sachverhalt:
Das Verfahren wurde von einer Arbeitnehmerin eingeleitet, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind bekam (die leibliche Mutter war eine andere Frau), da sie kein Kind austragen konnte. Dem irischen Antidiskriminierungsrecht zufolge gilt die Art von Fehlbildung, unter der Frau Z. leidet, als Behinderung. Nach der Geburt eines Kindes durch eine Ersatzmutter beantragte Frau Z. bei ihrem Arbeitgeber bezahlten Adoptions- und Mutterschaftsurlaub. Der Antrag wurde abgelehnt, da Frau Z. weder die biologische Mutter (sie hatte nicht entbunden) noch eine Adoptivmutter (sie durchlief kein Adoptionsverfahren) war. Sie wandte sich an das Equality Tribunal und klagte wegen Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und einer Behinderung.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Der Gerichtshof erkannte nicht auf Diskriminierung, weder aufgrund des Geschlechts, noch wegen einer Behinderung. Der Gerichtshof führte aus, dass die Gleichstellungsrichtlinie 2006/43/EG die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen, die als Bestellmutter eine Ersatzmutterschaftsvereinbarung geschlossen haben, bei der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit Adoptions- oder Mutterschaftsurlaub nicht untersagt. Bezogen auf die Behinderung machte der Gerichtshof deutlich, dass der Begriff „Behinderung“ vor dem Hintergrund des UN Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich ausgelegt werden muss. Der Gerichtshof erkannte jedoch in der Situation einer Arbeitnehmerin, die aufgrund ihres biologischen Zustands kein Kind austragen kann und als Bestellmutter eine Ersatzmutterschaftsvereinbarung geschlossen hat, nicht auf Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Der Gesundheitszustand bzw. die Fehlbildung von Frau Z. war nicht derart, dass sie an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, gehindert war.

Konsequenzen:
Der Gerichtshof betonte, dass die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht unbedingt und hinreichend genau sind, um unionsrechtlich unmittelbare Wirkung entfalten zu können. Die Gültigkeit der Richtlinie 2000/78 kann nicht anhand des UN-Übereinkommens beurteilt werden. Darüber hinaus legt der Gerichtshof auch Regeln für die Abgrenzung zwischen einer Behinderung und einer Fehlbildung, die keinen Schutzgrund darstellen kann, fest.