Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 7:
Der Schutzgrund Alter

 

In diesem Modul wird der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters eingehender behandelt.

Einen Überblick über die in diesem Modul angesprochenen Fragestellungen gibt Prof. Malcolm Sargeant. Darin werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung wegen des Alters beleuchtet.

Klicken Sie hier, um das Video zu sehen. Video Prof Malcolm Sargeant

Nach der Rahmenrichtlinie ist Diskriminierung wegen des Alters nur in Bezug auf selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit, Berufsausbildung und zugehörige Bereiche verboten. Anders als im Falle von Diskriminierung aufgrund der Rasse, ist Diskriminierung wegen des Alters in den Bereichen Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Bildung und Wohnraum nicht untersagt. Es ist jedoch anzumerken, dass viele Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften über die Mindestanforderungen der Rahmenrichtlinie hinausgegangen sind.

Der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters unterscheidet sich auch insofern von den anderen Schutzgründen Rasse, Religion oder Weltanschauung, sexuelle Ausrichtung, Behinderung und Geschlecht, als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters unter bestimmten Umständen gerechtfertigt und rechtmäßig sein kann.

Nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie ist Diskriminierung wegen des Alters nicht rechtswidrig, wenn:

  • Ungleichbehandlungen wegen des Alters objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel (beispielsweise rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung) gerechtfertigt sind; und
  • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Artikel 6 führt ferner einige Beispiele für derartige rechtmäßige Diskriminierungen wegen des Alters an:

„a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“

Obgleich aus der Rahmenrichtlinie eindeutig hervorgeht, dass unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt sein kann, wurde durch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, dass die Verhinderung von Diskriminierung aufgrund des Alters nach wie vor ein Grundprinzip des EU-Rechts darstellt. In der Rechtssache Kücükdeveci (C-555/07) hat der Gerichtshof erneut bestätigt, was er in seiner Entscheidung in der Rechtssache Mangold (C-144/04) ausgeführt hatte, und hat „anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist“. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung, ob eine Diskriminierung aufgrund des Alters gerechtfertigt ist, eine ebenso eingehende Prüfung erfolgen muss, wie bei allen anderen Schutzgründen.

Bisher war der EuGH mit erheblich mehr Verfahren im Zusammenhang mit Diskriminierung aufgrund des Alters befasst, als im Zusammenhang mit einem der anderen Schutzgründe. Vereinfacht gesagt, lassen sich diese Verfahren in drei Kategorien einteilen:

  • Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit von nationalen und sektorspezifischen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand;
  • Verfahren betreffend das Höchsteintrittsalter für einen Beruf oder Fachgebiet;
  • Verfahren betreffend die Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer aus Gründen des Alters.

Die nachstehenden Fallstudien geben Beispiele für Fragen, die im Zusammenhang mit den einzelnen Verfahrenskategorien aufgeworfen wurden.

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