In diesem Modul wird der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters eingehender behandelt.
Einen Überblick über die in diesem Modul angesprochenen Fragestellungen gibt Prof. Malcolm Sargeant. Darin werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung wegen des Alters beleuchtet.
Nach der Rahmenrichtlinie ist Diskriminierung wegen des Alters nur in Bezug auf selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit, Berufsausbildung und zugehörige Bereiche verboten. Anders als im Falle von Diskriminierung aufgrund der Rasse, ist Diskriminierung wegen des Alters in den Bereichen Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Bildung und Wohnraum nicht untersagt. Es ist jedoch anzumerken, dass viele Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften über die Mindestanforderungen der Rahmenrichtlinie hinausgegangen sind.
Der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters unterscheidet sich auch insofern von den anderen Schutzgründen Rasse, Religion oder Weltanschauung, sexuelle Ausrichtung, Behinderung und Geschlecht, als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters unter bestimmten Umständen gerechtfertigt und rechtmäßig sein kann.
Nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie ist Diskriminierung wegen des Alters nicht rechtswidrig, wenn:
Artikel 6 führt ferner einige Beispiele für derartige rechtmäßige Diskriminierungen wegen des Alters an:
Obgleich aus der Rahmenrichtlinie eindeutig hervorgeht, dass unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt sein kann, wurde durch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, dass die Verhinderung von Diskriminierung aufgrund des Alters nach wie vor ein Grundprinzip des EU-Rechts darstellt. In der Rechtssache Kücükdeveci (C-555/07) hat der Gerichtshof erneut bestätigt, was er in seiner Entscheidung in der Rechtssache Mangold (C-144/04) ausgeführt hatte, und hat „anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist“. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung, ob eine Diskriminierung aufgrund des Alters gerechtfertigt ist, eine ebenso eingehende Prüfung erfolgen muss, wie bei allen anderen Schutzgründen.
Bisher war der EuGH mit erheblich mehr Verfahren im Zusammenhang mit Diskriminierung aufgrund des Alters befasst, als im Zusammenhang mit einem der anderen Schutzgründe. Vereinfacht gesagt, lassen sich diese Verfahren in drei Kategorien einteilen:
Die nachstehenden Fallstudien geben Beispiele für Fragen, die im Zusammenhang mit den einzelnen Verfahrenskategorien aufgeworfen wurden.
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