Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 6:
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

 

Wie in Modul 1 beschrieben, ratifizierte die EU das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechts-konvention, BRK) im Dezember 2010. Dies war das erste Mal, dass die EU ein internationales Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert hat. Die BRK gewährt Menschen mit Behinderungen umfassenden Schutz einer breiten Palette von Menschenrechten in den Bereichen der bürgerlichen, politischen und sozioökonomischen Rechte. Dazu gehören das Recht auf Nichtdiskriminierung, Freiheit von Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Freiheit von Gewalt und Ausbeutung, Achtung der Privatsphäre, Achtung der Wohnung und der Familie, Bildung, Gesundheit und ein angemessener Lebensstandard.

Darüber hinaus besagt die BRK, dass alle Vertragsstaaten ein oder mehrere Anlaufstellen für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens zu bestimmen haben. In den EU-Institutionen ist die abschließende Entscheidung darüber, welche Organe der EU diese Aufgabe in Bezug auf die EU übernehmen werden, noch nicht gefallen.

Schließlich sieht das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen einen Mechanismus vor, mit dem die Vertragsstaaten Einzelpersonen das Recht einräumen können, bei den Vereinten Nationen Beschwerden wegen Verletzungen ihrer Rechte nach dem Übereinkommen zu erheben. Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls durch die EU steht noch aus.

Den vollständigen Text des Übereinkommens und seines Fakultativprotokolls finden Sie hier.

Die Ratifizierung bewirkt, dass alle EU-Institutionen (einschließlich der Europäischen Kommission und des Gerichtshofs der EU) das Übereinkommen bei der Erarbeitung, Durchführung und Auslegung des EU-Rechts befolgen müssen. In der Praxis bedeutet dies, dass die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten die Rahmenrichtlinie im Einklang mit der BRK und ihren zentralen Menschenrechtsgrundsätzen – Achtung der Würde und Autonomie behinderter Menschen, volle Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft sowie Nichtdiskriminierung (Artikel 3 BRK) – auslegen und umsetzen müssen.

Die BRK wird auch bei der Auslegung der für Menschen mit Behinderungen besonders relevanten Rechte nach der Charta der Grundrechte von Bedeutung sein, beispielsweise des Rechts auf Unversehrtheit (Artikel 3 GRC), des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 4 GRC), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 GRC) sowie des Rechts auf Nichtdiskriminierung (Artikel 21 GRC) und des Anspruchs von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft (Artikel 26 GRC).

Die Auswirkungen des Übereinkommens auf die Auslegung der Rahmenrichtlinie werden weiter unten erörtert.