Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 6:
Die Anforderung der Rahmenrichtlinie, angemessene
Vorkehrungen zu treffen

 

Ein wichtiger Aspekt der Förderung und Gewährleistung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Diese Verpflichtung besteht neben dem Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung und Belästigung, und sie besteht ausschließlich für den Schutzgrund einer Behinderung. Durch die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, wird anerkannt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Menschen mit Behinderung erforderlich sein kann, um für diese Menschen eine substanzielle Gleichstellung zu erreichen. In einem Arbeitsumfeld können diese Vorkehrungen zum Beispiel die Änderung von Verfahren oder Praktiken, physische Merkmale oder die Bereitstellung zusätzlicher Hilfsmittel, beispielsweise Zusatzausrüstung, beinhalten.

Beispiel:

Klarglastüren am Ende eines Korridors an einem Arbeitsplatz stellen für einen sehbehinderten Bewerber oder Mitarbeiter eine Gefahr dar. Die Anbringung von Aufklebern oder anderen Hinweisen an den Türen, durch die sie besser erkennbar werden, ist wahrscheinlich eine angemessene Vorkehrung, die der Arbeitgeber zu treffen hat.

 

Artikel 5 der Rahmenrichtlinie besagt, dass der Arbeitgeber:

  • die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift,
  • um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen,
es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Werden keine angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung getroffen, stellt dies eine Form der Diskriminierung nach Artikel 2 der Rahmenrichtlinie dar.

Die BRK enthält eine ähnliche, allerdings weiter gefasst Verpflichtung. Nach Artikel 5 Absatz 3 haben die Vertragsstaaten zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. Insbesondere besagt die BRK auch, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person, das Recht auf Bildung und das Recht auf Arbeit und Beschäftigung angemessene Vorkehrungen bereitzustellen haben. Angemessene Vorkehrungen werden in Artikel 2 der BRK wie folgt definiert:

Im Sinne dieses Übereinkommens „bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können“.

Der Anwendungs- und Geltungsbereich der Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen ist somit viel weiter gefasst als derjenige der Richtlinie 2000/78 und geht über den Beschäftigungsbereich hinaus, der Umfang der Verpflichtung selbst ist jedoch ähnlich.

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