Ein wichtiger Aspekt der Förderung und Gewährleistung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Diese Verpflichtung besteht neben dem Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung und Belästigung, und sie besteht ausschließlich für den Schutzgrund einer Behinderung. Durch die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, wird anerkannt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Menschen mit Behinderung erforderlich sein kann, um für diese Menschen eine substanzielle Gleichstellung zu erreichen. In einem Arbeitsumfeld können diese Vorkehrungen zum Beispiel die Änderung von Verfahren oder Praktiken, physische Merkmale oder die Bereitstellung zusätzlicher Hilfsmittel, beispielsweise Zusatzausrüstung, beinhalten.
Beispiel:
Artikel 5 der Rahmenrichtlinie besagt, dass der Arbeitgeber:
Die BRK enthält eine ähnliche, allerdings weiter gefasst Verpflichtung. Nach Artikel 5 Absatz 3 haben die Vertragsstaaten zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. Insbesondere besagt die BRK auch, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person, das Recht auf Bildung und das Recht auf Arbeit und Beschäftigung angemessene Vorkehrungen bereitzustellen haben. Angemessene Vorkehrungen werden in Artikel 2 der BRK wie folgt definiert:
Der Anwendungs- und Geltungsbereich der Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen ist somit viel weiter gefasst als derjenige der Richtlinie 2000/78 und geht über den Beschäftigungsbereich hinaus, der Umfang der Verpflichtung selbst ist jedoch ähnlich.
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