Es gibt mehrere Fragestellungen betreffend den Umfang der Anwendung der Rahmenrichtlinie, die durch den Gerichtshof der EU geprüft wurden. Erstens die Frage, was der Begriff Behinderung bedeutet. Zweitens die Frage, ob sich der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung auf mit einem behinderten Menschen eng verbundene Personen erstreckt, die selbst nicht behindert sind.
Der Begriff Behinderung wird in der Rahmenrichtlinie nicht definiert. Er war jedoch Gegenstand einer Prüfung durch den EuGH.
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