Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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INHALT

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Artenschutz nach der Habitatrichtlinie
Strenges Schutzsystem (Artikel 12-16 der Habitatrichtlinie)

 

Artikel 13:
  • 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:
    (a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;
    (b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.
  • 2. Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.

Artikel 13 legt ein Schutzsystem für die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Pflanzenarten fest. Genauer gesagt verbietet er das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten solcher Pflanzen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in der freien Natur sowie den Besitz von oder den Handel mit geschützten Arten.

Artikel 14:
  • 1. Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
  • 2. Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:
       — Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen,
       — das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung
          bestimmter Populationen,
       — die Regelung der Entnahmeperioden und /oder -formen,
       — die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen
          oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;,
       — die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;,
       — die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;
       — das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter
          streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern,
       — die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 14 der Habitatrichtlinie sieht Maßnahmen zur Regelung der Entnahme und Nutzung von Exemplaren der in Anhang V der Richtlinie aufgeführten Pflanzen- und Tierarten vor.

Artikel 15:

In Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wildlebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller nichtselektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere:
  • (a) den Gebrauch der in Anhang VI Buchstabe a) genannten Fang- und Tötungsgeräte;
  • (b) jede Form des Fangs oder Tötens mittels der in Anhang VI Buchstabe b) genannten Transportmittel.

Artikel 15 der Richtlinie betrifft Bestimmungen über den Fang und den Transport der in den Anhängen IV und V aufgeführten Arten. Für die in Anhang V aufgeführten Pflanzen- und Tierarten gilt ein etwas weniger strenges Schutzsystem. Im Falle der Entnahme und Nutzung werden einige Kontrollmaßnahmen auferlegt, wie das Verbot nichtselektiver Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten (Artikel 15 Buchstabe a).