Focus on Environmental Impact Assessment (EIA)

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Das Verfahren einer UVP
Schritte des UVP-Verfahrens - Umweltbericht

 

In Artikel 5 Absatz 1 der UVP-Richtlinie ist festgelegt, was der Projektträger mindestens in den UVP-Bericht aufzunehmen hat, wobei Anhang IV (auf den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f verwiesen wird) detailliert auf diese Anforderungen eingeht. Dazu gehört Folgendes:

Basisszenario: eine Beschreibung des aktuellen Umweltzustands und seiner voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts. Damit wird die Grundlage für die anschließende UVP gelegt und eine Bezugsgröße für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Projekts geschaffen (Anhang IV.3).

Eine Beschreibung des Projekts: eine Einführung in das Projekt, einschließlich einer Beschreibung seiner geografischen Lage(n), der Merkmale des Baus und der Betriebsphasen des Projekts sowie Schätzungen der erwarteten Rückstände, Emissionen und Abfälle, die während der Bau- und Betriebsphase anfallen werden (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang IV.1).

Betroffene Umweltfaktoren: eine Beschreibung der Umweltfaktoren/Medien, auf die sich das Projekt auswirkt, mit besonderem Schwerpunkt auf Klimawandel, biologische Vielfalt, natürliche Ressourcen sowie Unfälle und Katastrophen (Artikel 3, Anhang IV.4 und IV.8).

Auswirkungen auf die Umwelt: Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Konzept der „erheblichen Auswirkungen“ und der Bedeutung der kumulativen Auswirkungen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Anhang IV.5).

Prüfung von Alternativen: Vernünftige Alternativen zum Projekt müssen beschrieben und verglichen werden, zusammen mit einer Angabe der Hauptgründe für die Auswahl der gewählten Option (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang IV.2).

Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind vom Projektträger vorzusehen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang IV.7).

Überwachung: Überwachungsmaßnahmen sind im UVP-Bericht vorzuschlagen, wenn erhebliche negative Auswirkungen ermittelt wurden. Diese Überwachung ist während des Baus und des Betriebs eines Projekts durchzuführen (Anhang IV.7).

Nichttechnische Zusammenfassung: Es ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Inhalts des UVP-Berichts vorzulegen, die frei von Fachjargon und somit auch für jeden verständlich ist, der nicht mit dem Projekt oder den örtlichen Umweltbedingungen vertraut ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang IV.9). Dieses Dokument ist für den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung von zentraler Bedeutung.

Artikel 5 Absatz 3 legt Qualitätskriterien für die Erstellung des UVP-Berichts fest. In Anbetracht der Tatsache, dass nach den Erfahrungen der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten große Unterschiede hinsichtlich der Qualität der UVP-Berichte bestanden, wurden diese Bestimmungen durch die Änderungen der UVP-Richtlinie von 2014 verschärft, und es wurden sowohl für den Projektträger als auch für die zuständige Behörde Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu spezifischen Fachkenntnissen sowohl bei der Erstellung als auch bei der Überprüfung des UVP-Berichts eingeführt.

Als letzten Teil ihrer Leitfäden zur UVP von 2017 hat die Europäische Kommission vor kurzem auch einen Leitfaden zur Erstellung des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung veröffentlicht. Click here for more information!