Focus on Environmental Impact Assessment (EIA)

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Das Verfahren einer UVP
Schritte des UVP-Verfahrens - Überwachung

 

Artikel 8a Absatz 1 der UVP-Richtlinie:

In die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden mindestens folgende Angaben aufgenommen:
  • a) die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv;
  • b) etwaige Umweltauflagen, die mit der Entscheidung verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und, soweit angemessen, eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen.

Die UVP-Richtlinie schreibt Überwachungsmaßnahmen nur in Fällen vor, in denen sie hinreichend begründet sind (z. B. wenn die Emissionen des Projekts in das Wasser erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser am Standort haben können, dessen Zustand überwacht werden müsste). Diese Maßnahmen müssen bereits im UVP-Bericht enthalten sein und – wie in Artikel 8a Absatz 1 vorgesehen – durch die Entwicklungsgenehmigung gebilligt und in diese aufgenommen werden.

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollte die Nutzung bestehender Überwachungssysteme ermöglicht werden. Wenn beispielsweise Emissionen in die Luft von Belang sind, könnten die Ergebnisse bestehender Luftqualitätsüberwachungsstationen zur Überwachung der Auswirkungen des Projekts herangezogen werden.

Die Überwachung ist einer der anspruchsvollsten Teile des UVP-Prozesses und wird von Praktikern (sowohl von Projektträgern als auch von den zuständigen Behörden) oft als der am schwierigsten umzusetzende angesehen.